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Cannabis-LegalisierungRiskieren Kiffer den Versicherungsschutz?

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Ein Joint klemmt in einem Aschenbecher.

Ein Joint klemmt in einem Aschenbecher.

Wer Cannabis konsumiert, muss beim Abschluss bestimmter Policen genau aufpassen. Wir geben einen Überblick.

Mit dem Gesetz zur Cannabis-Freigabe sind ab 1. April der Besitz und Konsum des Pflanzenmaterials unter bestimmten Voraussetzungen legal. Über die Folgen für Autofahrer wird hitzig debattiert. Während Bundesverkehrsminister Volker Wissing einen Grenzwert von 0,0 im Straßenverkehr als „unwahrscheinlich“ bezeichnete, warnte das niedersächsische Innenministerium vor einer Zunahme „cannabiskonsumbezogener Unfälle“. Eine Expertengruppe hat nun ihre Empfehlungen zum maximalen THC-Wert von Autofahrern gegeben.

Bleibt die Frage: Welche Auswirkungen hat der Cannabis-Konsum auf Versicherungen jenseits der Kfz-Sparte? Und was sollten Konsumenten wissen, bevor sie eine Berufsunfähigkeits- oder private Krankenpolice abschließen? Schließlich müssen Verbraucher in vielen Versicherungsanträgen auch Angaben zum Drogenkonsum machen.

„Jedes Unternehmen entscheidet individuell, ob es Gesundheitsfragen oder Bedingungen für seine Produkte anpasst. Von Unternehmen zu Unternehmen kann es unterschiedliche Ergebnisse geben“, erklärt der Gesamtverband der Versicherer (GDV) auf Nachfrage.

Fahrlässigkeit als Maßstab

Oliver Mest, unabhängiger Versicherungsberater in Schleswig-Holstein, vermutet, dass die Versicherer „erst einmal wahrscheinlich gar nicht“ auf das neue Gesetz reagieren. Der Grund: Wenn es um den Schutz des Lebens oder der Gesundheit geht, wird der Konsum von Drogen bereits abgefragt. Nur: Welche Regeln gelten für welche Versicherung?

Nun könnte man annehmen, dass Versicherer das Brandrisiko bei Rauchern höher einschätzen als bei Nicht-Rauchern. Das trifft jedoch nicht zu: Auf Wohngebäude-, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen hat es keinen Einfluss, ob jemand raucht oder Cannabis konsumiert. „Der Maßstab ist die Fahrlässigkeit: Wer fahrlässig einen Schaden verursacht, der muss je nach Bedingungswerk und Sparte damit rechnen, dass die Leistung gekürzt wird. Das gilt aber für eine Kerze, die man unbeaufsichtigt brennen lässt, genauso wie für den Joint im Bett, der dann zum Brand führt“, ordnet Experte Mest ein.

Vor allem im Bereich der Arbeitskraftabsicherung und im Hinterbliebenenschutz bei der Risikolebensversicherung spiele das Thema aktuell eine Rolle. „Aber natürlich kann das auch bei der Gesundheitsvorsorge relevant werden, wenn der Versicherer bei einem Antrag auf eine private Krankenversicherung nach dem Drogenkonsum fragt.“ Laut Mest fragen die Versicherungsunternehmen zwischen fünf bis zehn Jahre rückwirkend nach dem Konsum von Tabak und Drogen.

Allerdings muss die Information wirklich nur dann angegeben werden, „wenn der Versicherer explizit danach fragt“, schränkt der GDV ein. Wichtig zu wissen: „Wird nach dem Konsum von Tabak oder Nikotin gefragt, muss auch der Konsum tabak- oder nikotinhaltiger Joints angegeben werden.“

Ein Joint wird teilweise wie eine Zigarette behandelt

Ein Joint wird unter Umständen also wie eine Zigarette behandelt – je nachdem, welche Bestandteile er enthält. „Mit tabakhaltigen Joints werden sowohl Cannabis als auch Tabak konsumiert. Sie wären also auch bei der Frage nach Tabakkonsum anzugeben.“ Zumal Cannabis ja nicht nur geraucht, sondern auch inhaliert, getrunken oder gegessen werden kann. „Ob und wie Lebensversicherer zwischen diesen Konsumformen unterscheiden, entscheidet jedes Unternehmen selbst“, erklärt eine Sprecherin des Verbands.

Das gilt auch bei der Frage, wie stark sich Rauchen oder der Konsum von Cannabis auf den Versicherungsschutz oder die Beitragshöhe auswirken: Jeder Versicherer stufe das damit einhergehende gesundheitliche Risiko anders ein. „Grundsätzlich gilt aber, dass Rauchen das Risiko in der Lebensversicherung deutlich erhöht. Deshalb erwartet Raucher in der Regel ein deutlicher Aufschlag bei den Prämien, zum Beispiel bei Risikolebensversicherungen“, so der GDV.

Versicherungsexperte Mest kann das bestätigen: „Wer kifft, wird in der Regel als Raucher gelten und höhere Prämien zahlen.“ Knifflig werde es jedoch bei der Frage nach dem Drogenkonsum: „Während manche Versicherer ganz offen danach fragen, ob man als Antragssteller in den vergangenen Jahren Drogen konsumiert hat, fragen andere lediglich danach, ob man wegen der Folgen des Konsums von Drogen ärztlich behandelt wurde.“

Nach der Erfahrung des Versicherungsberaters führt Tabak-Rauchen zu höheren Versicherungsbeiträgen, während Drogenkonsumenten mit einer Ablehnung rechnen müssen, und zwar „in fast allen personenbezogenen Versicherungssparten“. Mest warnt aber davor, im Versicherungsantrag zu flunkern: Wer seinen Hang zum Cannabis trotz entsprechender Fragestellung nicht angibt, müsse im Schadenfall damit rechnen, dass der Schutz entfällt.

Im Falle einer Erkrankung oder des Todes eines Versicherungsnehmers müssen beim Leistungsantrag in der Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel auch Angaben zur Ursache gemacht werden. „Aus den Arztunterlagen wird sich der Raucherstatus meist ermitteln lassen“, sagt Mest.


Cannabis hinterm Steuer

Eine wirkliche Änderung in den Versicherungsbedingungen werde sich laut Versicherungsberater Mest in der Kfz-Versicherung zeigen. „Wer einen Unfall unter Cannabis-Einfluss verursacht, der wird sich aller Voraussicht nach dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausgesetzt sehen. Je nach Tat kann es hier zum Regress der Kfz-Versicherung beziehungsweise zur Leistungsverweigerung kommen“, vermutet er.

Der Verband der Versicherungswirtschaft sieht das ähnlich. „Wer mit THC im Blut einen Unfall verursacht, riskiert auch nach der Legalisierung seinen Versicherungsschutz. Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt dann zwar den Schaden des Unfallopfers in voller Höhe, nimmt den Unfallverursacher aber in Regress. Die Kaskoversicherung kann die Leistungen kürzen, unter Umständen sogar vollständig versagen.“ Inwiefern der von der Expertengruppe vorgeschlagene THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum daran etwas ändert, wird sich noch zeigen. (EB)

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