Oster-Volksfest in KölnGericht fällt Entscheidung um Stromkästen der Deutzer Kirmes

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Die Osterkirmes in Köln wird am Rheinufer in Deutz aufgebaut.

Die Osterkirmes in Köln wird am Rheinufer in Deutz aufgebaut.

Die Gemeinschaft Kölner Schausteller hat einen Rechtsstreit um die Nutzung der Strominfrastruktur auf der Deutzer Werft verloren. 

Die 5. Zivilkammer am Landgericht hat am Dienstag die Klage der Gemeinschaft Kölner Schausteller eG (GKS) gegen die Stadt zurückgewiesen. „Der Antrag hat kein Erfolg gehabt“, sagte der Vorsitzende Dr. Dominik Theisen am Dienstag bei der Urteilsverkündung, an der weder Vertreter der GKS noch der Stadt teilnahmen. Mit der Entscheidung besteht nun Klarheit im Stromstreit zwischen GKS und Stadt. Der neue, diesjährige Ausrichter der Osterkirmes und Konkurrent der GKS, Wilfried Hoffmann, ist mit dem Urteil berechtigt, die Strominfrastruktur auf der Deutzer Werft für den Oster-Rummel zu nutzen.

Stein des Anstoßes: Ein Stromkasten an der Deutzer Kirmes

Stein des Anstoßes: Ein Stromkasten an der Deutzer Kirmes

Wie das Gericht feststellte, kann die GKS nicht von der Stadt verlangen, Hoffmann die Nutzung der Strominfrastruktur zu untersagen. Die GKS könne weder aus Eigentum noch Besitz einen Anspruch ableiten. Ein mietvertragliches Wegnahme-Recht der von ihr installierten Stromleitungen sei schon lange verjährt. „Das Sachenrecht ist etwas schwer zugänglich“, sagte Theisen und lächelte verschmitzt. Für juristische Laien sei das Rechtsgebiet „schwer nachzuvollziehen“, gehe es doch bis aufs römische Recht zurück und sei seit weit mehr als 100 Jahren Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Deutzer Kirmes: GKS hätte Kabel entfernen müssen

Für das Urteil sei die Frage entscheidend gewesen, ob die Strominfrastruktur, die die GKS im Jahr 2015 auf eigene Kosten – immerhin 150 000 Euro – dauerhaft mit dem Grundstück der Deutzer Werft verbunden ist. Gegen eine nur vorübergehende Benutzung der Stromkabel sprach nach Ansicht des Gerichts unter anderem, dass die Stromkabel nach Ablauf der jeweils abgeschlossenen Mietverträge nicht entfernt worden seien. Dabei war die GKS vertraglich verpflichtet, Anlagen vom Grundstück zu entfernen. Selbst nachdem für die GKS klar war, dass sie 2024 nicht der Kirmes-Veranstalter sein würde, habe sie die Stromkabel nicht entfernt. Sie habe stattdessen die Hoffnung gehabt, in Zukunft wieder als Veranstalterin ausgewählt zu werden. Außerdem hätte die GKS die Kabel spätestens ein halbes Jahr nach der Herbstkirmes 2015 vom Grundstück entfernen müssen. Das sei eine Konsequenz der kurzen Verjährungsfristen im Mietrecht. Nachdem die GKS dies aber nicht getan hatte, sei die Infrastruktur ins Eigentum der Stadt als Eigentümerin des Grundstücks übergegangen.

Auch in diesem Jahr darf die Deutzer Kirmes leuchten.

Auch in diesem Jahr darf die Deutzer Kirmes leuchten.

Das Grundstück hatte die Stadt vor mehr als zwanzig Jahren von der Häfen und Güterverkehr Köln AG (HGK) erworben und zum Festplatz ausgebaut. Die GKS veranstaltete dort dann wiederholt Jahrmärkte, für die jeweils befristete Mietverträge geschlossen wurden. Im Jahre 2015 hatte die GKS aufgrund von Auflagen der Rheinenergie, Stromkabel und Trennstellen auf dem Grundstück selbst erneuert. Die Investition verband die GKS mit der Bitte, auch 2017 die Kirmes veranstalten zu können, damit die GKS-Mitglieder Planungssicherheit hätten. Auch in den Folgejahren habe die GKS die Investitionen bei ihren Anträgen zur Ausrichtung der Kirmesveranstaltungen immer wieder angeführt. Als dann aber weitere Veranstalter ihr Interesse an der Durchführung der Jahrmärkte auf der Deutzer Werft bekundeten, entschied sich die Stadt für eine Ausschreibung.

Im Februar 2024 erfolgte die Auswahl zwischen der GKS und Hoffmann per Los-Entscheid und die GKS unterlag. Daraufhin verplombte die GKS die Stromkästen um sie unzugänglich zu machen. Als die GKS auch auf mehrfache Aufforderung der Stadt Hoffmann keinen Zugang zur Elektrizität ermöglichte, ließ die Stadt die Stromverteilerkästen vergangene Woche Montag aufbrechen und übergab das Festgelände an Hoffmann. Die GKS erkannte darin eine „verbotene Eigenmacht“, klagte und unterlag mit der nun ergangenen Entscheidung.

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