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FinanzamtDen Steuerbescheid prüfen!

Lesezeit 2 Minuten

In diesen Wochen trudeln mehr und mehr Briefe vom Finanzamt ins Haus: Der Steuerbescheid gibt aber so manchem Rätsel auf - wie ist er richtig zu lesen? Welche Fristen sind bei Einsprüchen zu beachten? Und was kann ich tun, wenn ich den Eindruck habe, dass die Mühlen der Bürokratie zu langsam mahlen und die zu erwartende Steuerrückzahlung entsprechend spät erfolgt?

Einige Klienten leiten ihren Steuerbescheid, wie Jürgen Klein, stellvertretender Bezirksvorstand des Steuerberater-Verbandes Köln, bemerkt, zu spät an den Steuerberater weiter. Die Fristen für den Einspruch sind dann häufig bereits verstrichen, so dass sich an dem Steuerbescheid nichts mehr ändern lässt. Vier Wochen nach Erhalt des Steuerbescheides muss der Einspruch eingereicht sein.

Nicht nur die Auflistung der Zahlen, sondern auch die Erläuterungen sollten dem Steuerberater rechtzeitig zugehen. Nur dann kann er sich ein vollständiges Bild machen. Die Fristen zu beachten, rät er allerdings auch allen Bürgern, die keinen Steuerberater in Anspruch nehmen. Wer zu spät reagiert, kann keine Korrekturen mehr erwirken!

Die "Vorläufigkeit" des Steuerbescheids bezieht sich in der Regel nur auf bestimmte Punkte - etwa wenn die Gerichte mit grundsätzlichen Entscheidungen zu bestimmten Themen beschäftigt sind: zum Beispiel mit der Absetzbarkeit der Steuerberatungskosten. Für den Fall, dass sich die Rechtslage ändert, ist das Finanzamt berechtigt, seinen Bescheid zu korrigieren. Auch der Steuerpflichtige kann in solchen Fällen eine Korrektur fordern. Die immer wieder missverständliche Bemerkung, dass der Steuerbescheid "teilweise vorläufig" erfolgt, bedeutet also lediglich, dass der Steuerbescheid in bestimmten Punkten noch korrigiert werden kann.

Anders verhält es sich mit dem "Vorbehalt der Nachprüfung", der sich auf den gesamten Steuerbescheid bezieht. In diesem Fall behält sich das Finanzamt eine Nachprüfung vor - etwa durch eine geplante Betriebsprüfung. Änderungen des Steuerbescheids können allerdings ebenfalls vom Steuerpflichtigen erwirkt werden.

Wer den Eindruck hat, dass das Finanzamt zu lange braucht, um den Steuerbescheid zu erstellen, sollte Folgendes beachten: Das Finanzamt ist berechtigt, eine Bearbeitungszeit von sechs Monaten nach Eingang der Steuererklärung in Anspruch zu nehmen. Drei bis vier Monate sind aber meist die Regel.

Erwarten Sie aus der eingereichten Steuererklärung einen Erstattungsanspruch, empfiehlt der Fachmann, gegebenenfalls beim Finanzamt zu beantragen, dass Vorauszahlungen oder fällige Steuerzahlungen mit den Rückzahlungen verrechnet werden können.

Über diesen Weg können Sie dann bereits vor Erteilung des Steuerbescheides über das Guthaben verfügen. (EB)