Sex auf der Motorhaube eines wildfremden Mercedes in einem Parkhaus, nun ja, das ist wohl nicht jedermanns und -fraus Sache. Doch wie man in Köln weiß, ist jeder Jeck anders, und so hatte sich ein Paar in der Nacht auf den 21. Juli 2021 in einem Parkhaus am Hauptbahnhof so leidenschaftlich auf der Motorhaube vergnügt, dass ein Sachschaden in Höhe von knapp 4700 Euro entstanden war. Eine Überwachungskamera hatte das kopulierende Paar gefilmt.
Bemerkt hatte den Schaden — verbeulte Motorhaube, Lackschäden, kaputter Blinker — der Pkw-Halter, als er am Morgen um 8 Uhr zur Arbeit fahren wollte. Vor dem Landgericht verklagte der Mann nun den Betreiber des Parkhauses auf Schadenersatz.
Wachdienst muss Kameras nicht permanent überwachen
Der Kläger war der Meinung, dass es Aufgabe der Parkhausmitarbeiter gewesen sei, die Videoaufzeichnungen „durchgehend zu beobachten und so ein solches Treiben direkt zu unterbinden“, wie es am Freitag in einer Mitteilung des Landgerichts hieß. Wenigstens hätten die Mitarbeitenden aber, so die Überzeugung des Klägers, die Polizei rufen müssen, damit die Personalien der unbekannten Täter hätten festgestellt werden können. Doch das Paar hatte unbemerkt das Parkhaus verlassen können.
Das Landgericht konnte hingegen keine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers erkennen können und wies die Klage ab. Zwar entstehe aus dem zwischen den Parteien geschlossenen „Fahrzeugeinstellvertrag“ verschiedene Pflichten. Allerdings reichten die Pflichten eines Parkhausbetreibers nicht so weit, dass er die „von ihm installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsse. Bei Überwachungskameras sei vielmehr davon auszugehen, dass sie „mehr zu repressiven als präventiven Zwecken“ eingesetzt würden.
So würde bei „Parkremplern“ ja auch erst im Nachhinein anhand des Kennzeichens überführt, und nicht, weil ein Mitarbeiter die Aufnahmen überwache. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (bk)