Meine RegionMeine Artikel
AboAbonnieren

Prozess um SchadenersatzFrau ließ Auto des Freunds auf Gleisen stehen

Lesezeit 2 Minuten

Prozessauftakt in Bonn. (Symbolbild).

Köln – Im April 2017 macht ein nicht verheiratetes Pärchen aus Köln einen Ausflug nach Ratingen. Weil der Kläger an einer Magen-Darm-Allergie litt, die ihn in unvorhersehbaren Abständen zum Aufsuchen einer Toilette zwang, parkte er kurz vor Erreichen des Ziels sein Fahrzeug an einem unbeschrankten Bahnübergang. Dabei blieb er mit dem Heck auf dem Gleis stehen. Seine Lebensgefährtin bat er, bei Bedarf umzuparken. Doch das tat die Frau nicht. Auch nicht, als Passanten sie aufmerksam machten, dass die Zugstrecke befahren werde. Es kam, wie es kommen musste: Ein Güterzug kam, der Zugführer konnte nicht mehr bremsen und es knallte. Die Frau hatte kurz zuvor den Wagen verlassen.

Kein Schuldverhältnis bei Unverheirateten

Vor Gericht verklagte der Fahrzeughalter nun seine – mittlerweile – Ex-Lebensgefährtin auf Schadensersatz. Sie sollte die Hälfte des Schadens, immerhin 7000 Euro, tragen. Das Zivilgericht hatte zu klären: Besteht eine allgemeine Rechtspflicht, Dritte beziehungsweise deren Rechtsgüter vor Gefahren zu schützen? Das Gericht entschied nein und wies die Klage ab.

Zwischen den Parteien habe kein rechtliches Schuldverhältnis bestanden, aus dem sich für die Beklagte die Pflicht ergeben hätte, das Fahrzeug umzuparken. Die bloße Bitte des Klägers stelle keinen schuldrechtlichen Vertrag dar. Dieser lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass man sich auf einem gemeinsamen Ausflug befunden habe. Auch hafte die Beklagte nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens. Eine Pflicht zum Handeln bestehe nur dann, wenn jemand für den Geschädigten in besonderer Weise verantwortlich ist. Zwar könne aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besondere Fürsorgepflicht folgen, aber in der Regel nur im Hinblick auf Leben, Körper und Gesundheit. (bks)