Quarantäne, Kontakte, GeschwisterMein Kind hat Corona – was muss ich jetzt tun?

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An die vielen Tests hat man sich mittlerweile gewöhnt. Doch was ist, wenn das Ergebnis plötzlich positiv ist?

Köln – Wenn das eigene Kind ein positives Ergebnis beim Corona-Test hat, ist der Schock erstmal groß und es stellen sich viele Fragen. Wie lange muss das Kind in Quarantäne? Was ist mit Eltern und Geschwistern? Was muss man jetzt alles machen? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen für Kölner Eltern.  

Mein Kind hatte in der Schule einen positiven Schnelltest. Was ist jetzt zu tun?

Die Schule kontaktiert die Eltern, das Kind muss unverzüglich abgeholt werden und einen PCR-Test beim Arzt machen. Bis das Ergebnis vorliegt (kann mehr als 30 Stunden dauern), darf das Kind das Haus nicht verlassen. Bis zum Ergebnis bleibt es der Schule vorbehalten, aus Sicherheitsgründen auch die direkten Sitznachbarn des Kindes zu bitten, zuhause zu bleiben.

Was passiert, wenn der PCR-Test des Kindes positiv ist?

Das Testergebnis wird automatisch dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt, das sich dann bei den Eltern melden wird. Weil es derzeit so viele Corona-Fälle gibt, kann das eine Weile dauern. Die Familie erhält eine sogenannte Ordnungsverfügung, in der die Dauer der Quarantäne aufgeführt ist. Wichtig zu wissen: Die Quarantäne des Kindes beginnt mit dem Tag des PCR-Testes, auch, wenn sich das Amt erst ein paar Tage später meldet und auch, wenn das Testergebnis erst einen Tag nach dem Test vorlag. Außer dem Gesundheitsamt sollte man natürlich der Schule Bescheid sagen und außerdem allen Menschen, mit denen das Kind bis zu zwei Tage vor dem Test bzw. den ersten Symptomen engen Kontakt hatte (siehe Punkt „Was passiert mit den Kontaktpersonen der Kategorie 1?“)

Wie lange muss das Kind in Quarantäne?

Zwei Wochen, sofern keine Krankheitssymptome vorliegen oder auftreten. Bei Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne, bis man ununterbrochen über einen Zeitraum von 48 Stunden kein einziges dieser Symptome mehr hat: Husten, Fieber, Schnupfen, Atemnot, Störungen des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, Muskelschmerzen, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen, andauernde Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Übelkeit, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Bindehautentzündung (Konjunktivitis), Lymphknotenschwellung oder Schläfrigkeit. 

Weitere Informationen

Die Stadt Köln hat auf ihrer Seite die wichtigsten Informationen für positiv Getestete und Kontaktpersonen aufgelistet. 

Wissenswertes rund um die Quarantäne finden Sie ebenfalls auf den Seiten der Stadt Köln und des Robert Koch Institus

In der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung ist in Paragraf 16 die Quarantäne von Haushaltsangehörigen geregelt. 

Was müssen Eltern und Kind während der Quarantäne beachten?

Das betroffene Kind darf das Haus oder die Wohnung nicht verlassen und keinen Besuch empfangen. Es sollte, wenn möglich, alleine in einem Raum schlafen, Abstand zu den anderen Familienmitgliedern halten, sich regelmäßig die Hände waschen, regelmäßig lüften, Gemeinschaftsräume nicht zeitgleich mit anderen nutzen und eigene Handtücher verwenden.

Die Eltern müssen sich regelmäßig beim Gesundheitsamt melden und den Gesundheitszustand des Kindes dokumentieren. Das funktioniert über das digitale Kontaktmanagement, für das man nach dem ersten Kontakt einen Zugang erhält. 

Müssen die Eltern mit in Quarantäne?

Eltern, die nicht geimpft sind, müssen ebenso wie die Kontaktpersonen der Kategorie 1 für zehn Tage in Quarantäne. Wenn die Eltern vollständig geimpft sind, die Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt und keine Krankheitssymptome vorliegen, sind die Eltern von der Quarantäne befreit. Ebenfalls von der Quarantäne ausgenommen sind Genesene, deren Infektion mittels PCR-Test bewiesen ist und nicht länger als sechs Monate zurück liegt. Wer bereits an Corona erkrankt war und danach eine Impfstoffdosis erhalten hat, gilt ebenfalls als vollständig geimpft. Eltern, für die die genannten Ausnahmen gelten, werden vom Gesundheitsamt trotzdem in das System aufgenommen, erhalten die Ordnungsverfügung mit dem Hinweis auf die Ausnahmeregelung für vollständig geimpfte Personen und außerdem einen Gutschein für einen PCR-Test.

Sollte bei Ihrem Kind über den PCR-Test eine der besorgniserregenden Virusvarianten wie Beta (B.1.351) und Gamma (P.1) festgestellt werden, müssen Eltern und Kontaktpersonen der Kategorie 1 unabhängig vom Impfstatus trotzdem in Quarantäne.

Was ist mit den Geschwistern?

In jedem Fall müssen Eltern umgehend im Kindergarten oder in der Schule des Geschwisterkindes Bescheid sagen und das Kind zuhause lassen. Geschwister gehören zu den Kontaktpersonen der Kategorie 1 und müssen sich für zehn Tage in Quarantäne begeben. Auch hier gelten Ausnahmen, wenn sie vollständig geimpft sind oder selbst eine offiziell dokumentierte Corona-Infektion hatten, die nicht länger als sechs Monate zurück liegt. Sie können sich dann frühestens am fünften Tag nach dem maßgeblichen engen Kontakt mit dem Geschwisterkind durch einen negativen PCR-Test von der Quarantäne freitesten lassen. Dafür erhalten betroffene Familien mit der Ordnungsverfügung zur Quarantäne vom Gesundheitsamt einen Testgutschein.

Für Kinder und Personen, die regelmäßig in Gemeinschaftseinrichtungen getestet werden, ist eine Freitestung bereits ab dem fünften Tag auch mit einem negativen Antigen-Schnelltest möglich. Für alle anderen Kontaktpersonen gilt der negative Antigen-Schnelltest ab dem siebten Tag nach dem maßgeblichen Kontakt mit dem infizierten Kind als Freitestung (siehe Punkt „Kann die Quarantäne der Kontaktpersonen frühzeitig beendet werden?“).

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Muss man eine Kontaktliste erstellen und wie funktioniert das?

Um das Gesundheitsamt zu unterstützen, sollten die Eltern eine Liste mit Kontaktpersonen der Kategorie 1 erstellen. Dazu zählen alle Personen, mit denen das Kind engen Kontakt (Abstand weniger als 1,5 Meter) ohne Mund-Nasen-Bedeckung hatte, mit denen es ein mindestens 15-minütiges Gespräch geführt hat, die direkten Kontakt zu Körperflüssigkeiten des Kindes hatten oder Personen, die einer hohen Konzentration von infektiösem Aerosol im Raum ausgesetzt waren, zum Beispiel durch gemeinsames Singen oder beim Sport ohne adäquate Lüftung. Um die Situation in Schule und Kindergarten müssen die Eltern sich nicht selbst kümmern, die Kontakte werden über das Schule-KiTa-Team des Gesundheitsamtes gemeinsam mit der Schule oder dem Kindergarten festgelegt und von Schule oder Kita an das Amt übermittelt.

Wenn das Kind Symptome hat, müssen dem Gesundheitsamt alle Personen gemeldet werden, mit denen das Kind ab zwei Tage vor dem Auftreten der ersten Symptome bis zum Quarantänebeginn engen Kontakt hatte. Hat das Kind keine Symptome, müssen alle Personen gemeldet werden, mit denen das Kind zwei Tage vor dem Test engen Kontakt hatte. Die Meldung erfolgt über das Kontaktlisten-Formular im Digitalen Kontaktmanagement.

Was passiert mit den Kontaktpersonen der Kategorie 1?

Alle genannten Kontaktpersonen werden vom Gesundheitsamt kontaktiert und müssen sich in Quarantäne begeben. Das gilt auch, wenn das Gesundheitsamt sich noch nicht gemeldet hat. Als Tag 0 gilt der Tag des letzten Kontakts mit dem infizierten Kind. Die Quarantäne endet zehn Tage später, wenn die Person mindestens 48 Stunden lang symptomfrei ist. 

Kann die Quarantäne der Kontaktperson frühzeitig beendet werden?

Ja, wenn die Person symptomfrei ist und frühestens am fünften Tag nach Kontakt mit dem infizierten Kind einen negativen PCR-Test vorweisen kann. Wenn es sich bei den Kontaktpersonen um Kinder, Erzieher oder Lehrer handelt, die eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen und daher an regelmäßigen Serientestungen teilnehmen, kann die Quarantäne nach fünf Tagen auch mit einem negativen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden. Wichtig: Wird bereits vor dem fünften Tag ein Test durchgeführt, verkürzt ein negatives Testergebnis die Quarantänedauer nicht. Das gilt auch für den PCR-Test.

Kontaktpersonen, die nicht regelmäßig in Gemeinschaftseinrichtungen getestet werden, können sich ab dem siebten Tag nach dem maßgeblichen Kontakt mit dem infizierten Kind mit einem negativen Antigen-Schnelltest freitesten, sofern dieser von geschultem Personal durchgeführt wird. Die negativen Testergebnisse müssen dem Gesundheitsamt nicht zugestellt werden.

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