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HaustiereWenn der Hahn nicht krähen darf

Lesezeit 3 Minuten

Auf Platz zwei mit immerhin 45 Prozent der Stimmen kommt die Katze.(Bild: dpa)

„Wer Tiere hält, muss darauf achten, dass die Nachbarn dadurch nicht unzumutbar gestört oder belästigt werden“, rät der Deutsche Tierschutzbund. „Es ist klar, dass ein Hund nicht den Nachbarn anspringen oder dessen Schuhe zernagen und die Katze nicht in die Nachbarwohnung eindringen darf.“ In Miet- und Eigentumswohnanlagen regelt meist die Hausordnung die Tierhaltung.

Doch viele Tierhalter besitzen Haus oder Hof, und das Tierleben spielt sich draußen ab. Tauben sind oft Ursache nachbarrechtlicher Streitigkeiten - wegen des Gurrens, der verlorenen Federn und der Exkremente. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) fallen die Tierabsonderungen unter den Begriff „Zuführung unwägbarer Stoffe“.

Nach Paragraf 906 ist zum Beispiel die Taubenzucht legal, wenn sie das Nachbargrundstück „nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt“. Das gilt für Gerüche, Geräusche und andere „vom Grundstück ausgehende Einwirkungen“.

Was zumutbar ist und was nicht, müssen oft Richter vor Ort entscheiden. Viel hängt davon ab, was ortsüblich ist. Der belästigte Nachbar hat schlechte Karten, wenn zwar die Belästigung wesentlich, aber ortsüblich ist und Abhilfe dem Verursacher finanziell nicht zumutbar ist. So stellte in einem Fall die Haltung von rund 100 Tauben eine ortsübliche Beeinträchtigung dar, weil es in der Gemeinde 15 weitere Taubenzüchter gab.

Umstrittene Flugobjekte

Ein anderes manchmal umstrittenes Flugobjekt sind Bienen. Wer sich von ihnen gestört fühlt, darf sie nicht töten, denn sie gehören dem Imker. Ist die Bienenzucht ortsüblich, muss der Flug der Bienen geduldet werden. In reinen Wohngebieten jedoch gilt die Bienenhaltung als ortsunüblich und kann verboten werden. Das gilt auch für Bienenvölker nahe Kindergärten, Schulen und Spielplätzen und Bienengiftallergikern.

Vagabundierende Hühner muss der Nachbar auf seinem Grund nicht dulden und kann sie verjagen, ohne sie zu verletzen. In ländlichen Gebieten können frei herumlaufende Hühner aber ortsüblich sein. Hobby-Hühnerzüchter in reinen Wohngebieten dürfen nur einen krähenden Hahn halten und nicht vier, so das Oberverwaltungsgericht Münster (Az.: 10 E 434 / 01). Andere Gerichte legten sogar Zeiten fest, in denen Hähne schalldicht wegzusperren sind.

Werden Tiere zur Dezibelfolter, sieht BGB-Paragraf 1004 einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch vor. Werden gesetzliche Grenzwerte nicht überschritten, ist der Krach unwesentlich und hinzunehmen. Eine Papageienzucht im Wohngebiet kann jedoch zu laut sein. 35 Papageien auf einem Wohngrundstück waren dem OVG Rheinland-Pfalz zu viel (Az.: 8 A 11802 / 03).

Hundegebell ist zumindest während der Mittags- und der Nachtruhe nicht hinzunehmen. Pro Tag darf das Gekläffe in der Regel nicht länger als 30 bis 60 Minuten dauern. Bevor man klagt, sollte man Lärmprotokolle anfertigen, worin alle Störungen samt Datum, Uhrzeit, Dauer und Zeugen aufgelistet werden.

Privilegiert sind quakende Frösche. Haben sich geschützte Amphibien angesiedelt, dürfen sie ohne Erlaubnis der Naturschutzbehörde weder entfernt noch darf der Teich zugeschüttet werden. Eine Ausnahmeerlaubnis wird selten erteilt. Auch eingesetzte Frösche in einem Gartenteich sind geschützt.

Richten Tiere Schäden an, kommt der Halter dafür auf, unabhängig von einem Verschulden. So regelt es BGB-Paragraf 833. Wer sich privat einen Hund oder ein Pferd hält, sollte eine Tierhalterhaftpflichtpolice haben.

Niemand kann die Haltung von Tieren im Garten völlig verbieten. Denn zum üblichen Gebrauch eines Grundstücks gehören auch Tiere. Anders sieht es bei gefährlichen Tieren aus. Wer zulässt, dass sich ein gefährliches Tier frei bewegt, oder wer es unterlässt, als Halter bei der Beaufsichtigung die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, für die er mit einem Bußgeld belegt werden kann. Städte und Gemeinden dürfen eigene Vorschriften erlassen.