Nach LaserbehandlungKosmetikerin muss Kundin Schmerzensgeld zahlen
Bonn – Elsa D. (Name geändert) spürt den Schmerz auf ihrem rechten Unterschenkel noch heute. Vor allem kann sie die großflächigen hellen Flecken auf ihrer Haut sehen, die durch Verbrennungen entstanden sind - eine Art Zebrastreifenmuster auf der oberen Seite des Beins. Am 30. Januar 2008 war die 43-Jährige in ein Bonner Kosmetikstudio gegangen, um sich das Haar am Bein dauerhaft mit Hilfe von Laserstrahlen oder auch Impulslichtverfahren (IPL-Technologie: „intensive pulsed light") entfernen zu lassen. Aber schon die Behandlung wurde zur Tortur, und trotz der furchtbaren Schmerzen der 43-Jährigen machte die Fachkosmetikerin ungerührt weiter: Sie sei zu wehleidig, musste sich Elsa D. anhören.
Die Hautverletzungen sah Elsa D. erst nach der Behandlung und ging zum Hautarzt. 40 einzelne, großflächige Verbrennungen wurden diagnostiziert, mit der auch die Pigmentierung der Hautpartie zerstört worden war. Einen Monat lang konnte die 43-Jährige wegen der Schmerzen nicht schlafen. Schließlich verklagte sie die Kosmetikerin wegen eines groben Behandlungsfehlers auf 6000 Euro Schmerzensgeld.
Die 9. Zivilkammer des Bonner Landgerichts gab ihr Recht und verurteilte die Kosmetikerin wegen erheblicher Behandlungsfehler zur Zahlung von 4133 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der grobe Fehler laut Richter: Die Kosmetikerin hätte vor der Behandlung eine begrenzte Probelaserung vornehmen müssen, um die Verträglichkeit der mediterran dunkel pigmentierten Haut zu testen.
Selbst der Gerätehersteller warnt in seiner Gebrauchsanweisung und hält eine kurze Testlaserung für zwingend notwendig. Diese Vorsichtsmaßnahme, so hatte der Gutachter im Prozess bestätigt, gehöre heute zu den Behandlungsregeln. Deshalb sei der Fehler der Kosmetikerin nicht verständlich. Zwei weitere Fehler werden ihr im Urteil vorgeworfen: Zum einen habe sie die IPL-Behandlung mit zu hoher Lichtenergie durchgeführt und damit das Gerät nicht sachgemäß eingestellt. Auch habe sie die Behandlung trotz der Schmerzen von Elsa D. fortgesetzt.
Da der Gutachter nicht ausschließen konnte, dass die beschädigte Haut sich noch bösartig verändern kann, muss die Kosmetikerin auch für alle möglichen Schäden, die durch die Behandlung eintreten könnten, aufkommen.