Viele Krankenhäuser sind mit der Streichliste nicht einverstanden. Sie wollen ihre bisher erbrachten Leistungen weiter anbieten. Was sagen die Gerichte?
Bessere VersorgungNRW-Krankenhausreform: Erste Entscheidung am OVG

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat eine erste Entscheidung zur Krankenhausreform getroffen. (Archivbild)
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Im juristischen Streit um die Krankenhausreform in Nordrhein-Westfalen hat das Oberverwaltungsgericht in Münster eine erste Entscheidung getroffen. Ein Krankenhaus im Kreis Coesfeld war per Eilantrag gegen eine Entscheidung der Bezirksregierung Münster vorgegangen, nach der das Haus keine sogenannten tiefen Rektumeingriffe mehr vornehmen darf. Nach dem Verwaltungsgericht Münster in der Vorinstanz hat jetzt auch das OVG die Entscheidung der Bezirksregierung vorläufig bestätigt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, teilte das OVG mit. (Az.: 13 B 356/25).
Nach Überzeugung des OVG hat die Bezirksregierung in seinem Bescheid fehlerfrei bei der Auswahl der Krankenhäuser entschieden. In diesem Fall hatte das Krankenhaus nur fünf von neun Auswahlkriterien erfüllt. Nötig wären sechs gewesen. So bleibt die Beschwerde des Krankenhauses ohne Erfolg.
Am OVG in Münster sind noch 34 weitere Eilbeschwerdeverfahren anhängig. Durch die Reform soll die Behandlungen der Patienten verbessert und ein Überangebot an Kliniken abgebaut werden. Erreicht werden soll dies durch die stärkere Spezialisierung der Krankenhäuser. Patienten sollen sich in Zukunft darauf verlassen können, dass die Kliniken bei komplexeren Eingriffen nur Leistungen erbringen, für die sie viel Erfahrung, ausreichend Personal und die richtige Ausstattung haben - etwa bei Krebsbehandlungen.
Haben Beschlüsse in Eilverfahren aufschiebende Wirkung?
Wo Kliniken im Eilverfahren recht bekommen haben, dürfen sie ihre Leistungen bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Klage im sogenannten Hauptsacheverfahren vorläufig weiter anbieten. In Fällen, in denen Krankenhäuser in vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolglos gewesen seien, habe der Beschluss laut Krankenhausgestaltungsgesetz hingegen keine aufschiebende Wirkung, erläuterte das Gesundheitsministerium. (dpa)