Tipps zur neuen GrundsteuerWas zur Wohnfläche gehört – und was nicht

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Das Programm Elster soll bei der Grundsteuererklärung helfen.

  • Die Angabe der Wohn- beziehungsweise Nutzfläche ist bei der neuen Erklärung erforderlich.
  • Wer keine Unterlagen vorliegen hat, der hat mehrere Möglichkeiten.
  • Wir geben einen Überblick, wie man die Erklärung richtig ausfüllt.

Köln – In diesen Wochen bekommen alle Hausbesitzer sowie Eigentümer von Grundstücken und Eigentumswohnungen Post vom Finanzamt. Die Behörde fordert sie darin auf, zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts – umgangssprachlich eine Grundsteuererklärung – abzugeben. Und zwar elektronisch über das Steuerportal Elster.

Darin müssen Eigentümer eine Reihe von Daten angeben, die je nach Bundesland verschieden sein können. Die Angabe der Wohn- beziehungsweise Nutzfläche ist allerdings nahezu überall erforderlich. Hierbei können Bauunterlagen, Kaufverträge oder Mietverträge Aufschluss geben. Wer hingegen keine Unterlagen mehr hat, muss entweder einen Vermesser beauftragen oder selbst nachmessen.

Im letzteren Fall sollten die Flächen im eigenen Interesse sorgfältig ermittelt werden, denn die Quadratmeterangaben haben Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer. Eigentümer, die selbst nachmessen, können sich dabei an der Wohnflächenverordnung orientieren, die die Wohnflächen definiert und deren Berechnung regelt.

Kein Spielraum für etwaige Steuerersparnis

Wer nun denkt, damit sei ein gewisser Ermessensspielraum verbunden, um so womöglich etwas bei der Grundsteuer sparen zu können, der irrt. „Es gibt keinen Spielraum und somit auch kein Steuereinsparpotenzial“, sagt Sibylle Barent, Leiterin Steuer- und Finanzpolitik beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Zwar dürfen bei der Berechnung der Steuer die jeweiligen Flächen auf volle Quadratmeterzahlen nach unten abgerundet werden. Doch: „Das Gesetz gibt den Umfang der Rundung konkret vor“, so die Anwältin. Das heißt: Ein beispielsweise 24,6 Quadratmeter großes Zimmer darf auf 24 Quadratmeter abgerundet werden, allerdings nicht auf 20 Quadratmeter.

Wer bei der Wohnflächenbemessung dennoch schummelt, dem kann eine Strafe drohen. „Hier gilt, was für alle Steuererklärungen gilt“, so Barent. „Die Konsequenz ist ein mögliches Steuerstrafverfahren. Steuerhinterziehung wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.“ Für das konkrete Strafmaß spielt insbesondere die Höhe der hinterzogenen Steuern eine entscheidende Rolle. So werden in der Regel für Taten, durch die ein Steuerschaden von bis zu 50000 Euro verursacht worden ist, Geldstrafen verhängt.

Berechnung so genau wie möglich und nach den tatsächlichen Verhältnissen

Die Anwältin empfiehlt daher, die Berechnung so genau wie möglich und den tatsächlichen Verhältnissen nach zu machen. Zumal aktuell über die tatsächliche Höhe der Grundsteuer noch überhaupt keine Aussage getroffen werden könne, betont Barent. Heißt: Wie viel mehr oder weniger ein paar Quadratmeter in der Steuererklärung ausmachen, lässt sich derzeit kaum beziffern.

Garagen/Carports

Garagen zählen grundsätzlich gemäß Wohnflächenverordnung zu den Nutzflächen. Stehen sie in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung, bleiben sie zudem bei der Ermittlung der maßgeblichen Gebäudeflächen bis zu einer Fläche von 50 Quadratmetern außer Ansatz.

Carports, die nach mehreren Seiten offen sind, sind hingegen nicht als Gebäude anzusehen und bleiben deshalb bei der Gebäudefläche unberücksichtigt. Auch Nutzflächen von Nebengebäuden, wie zum Beispiel Schuppen oder Gartenhäuser, bleiben in der Regel bis zu einer Fläche von 30 Quadratmetern außer Ansatz, sofern sie sich in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung befinden. (ccr)

Gemäß der Wohnflächenverordnung gehören die Flächen von Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Esszimmer, Küche, Flur, Badezimmer und Toilette sowie die der Nebenräume wie zum Beispiel Abstell- oder Speisekammer zu 100 Prozent zur Wohnfläche. Auch das häusliche Arbeitszimmer zählt vollständig dazu.

Sonderregelungen für Wintergärten und Balkone

Für andere Räume und Flächen gelten hingegen Sonderregelungen: Geschlossene Räume wie Fitnessräume, Wintergärten und Schwimmbäder zählen je zur Hälfte, Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen hingegen in der Regel je zu einem Viertel zur Wohnfläche. Die Flächen, auf denen sich Tür- und Fensterrahmen, Einbaumöbel, Öfen und Badewannen befinden, fließen wiederum ebenfalls zu 100 Prozent in die Wohnflächenberechnung mit ein.

Zudem werden nur Räume und Raumteile mit einer Höhe von mindestens zwei Metern zu 100 Prozent zur Wohnraumfläche gezählt. Bei Dachschrägen ist die Höhe entscheidend: Räume, die zwischen einem und 1,99 Meter hoch sind, berücksichtigt die Verordnung zu 50 Prozent. Flächen unter einem Meter werden außer Acht gelassen. Für Flächen unterhalb von Treppen gilt das Gleiche: Erst bei einer Höhe ab einem Meter, beziehungsweise ab der dritten Treppenstufe, wird die Hälfte der Fläche angerechnet.

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Nicht zur Wohnfläche gehören gemäß der Wohnflächenverordnung hingegen Räume im Keller und im Dachgeschoss, die nicht als Wohnraum dienen. Darunter fallen beispielsweise Lagerräume im Keller und unter dem Dach, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Heizungsräume, Waschküchen, Treppen oder Gewächshäuser.

Expertin Barent rät dazu, sich rechtzeitig zu kümmern und gegebenenfalls – sollten keine Unterlagen mehr vorhanden sein – einen Vermesser zu beauftragen. Und: „Wenn absehbar ist, dass die Zeit knapp wird, sollte unter Verweis auf die laufende Beauftragung eine Fristverlängerung für die Abgabe der Grundsteuerwert-Erklärung beim Finanzamt beantragt werden.

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