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Verstoß gegen GrundgesetzVerfassungsgericht kippt Triage-Regelungen

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Sanitäter schieben einen Patienten auf einer Trage durch ein Krankenhaus.

Ein Covid-19-Patient wird verlegt. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Regelungen zur sogenannten Triage für nichtig erklärt. (Symbolbild)

Die bisherigen Regelungen, wer in einer Notlage zuerst behandelt werden darf, sind verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Regelungen zur sogenannten Triage bei medizinischen Behandlungen für nichtig erklärt. Dabei geht es um die Zuteilung von Kapazitäten im Fall zu knapper Ressourcen. Zwei Verfassungsbeschwerden von Notfall- und Intensivmedizinern hatten in Karlsruhe Erfolg, wie das Gericht mitteilte.

Triage bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte in bestimmten Situationen entscheiden müssen, in welcher Reihenfolge sie Menschen helfen. Das Konzept gibt es zum Beispiel bei großen Unglücken mit vielen Verletzten. In der Corona-Pandemie war das Thema angesichts voller Intensivstationen in den Fokus gerückt. In Karlsruhe ging es um eine 2022 vom Bundestag beschlossene Neuregelung, mit der auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2021 reagiert wurde.

Corona-Pandemie war Anlass zur Neuregelung der Triage

Darin forderte es den Gesetzgeber auf, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Kapazitäten nicht benachteiligt werden dürfen. Diese waren wegen bestimmten Beeinträchtigungen und Vorerkrankungen besonders vom Coronavirus gefährdet. Konkrete Vorgaben machte das Bundesverfassungsgericht nicht.

Die der aktuellen Entscheidung zugrundeliegende Beschwerde richtete sich unter anderem gegen ein darin geregeltes Verbot einer nachträglichen Triage („ex post“) – also, dass die Behandlung eines Patienten mit geringer Überlebenswahrscheinlichkeit abgebrochen wird, um einen Patienten mit besserer Prognose zu versorgen. Die Kläger sahen darin einen Konflikt mit dem Berufsethos: Ärzten werde die Möglichkeit genommen, in einer Notlage die größtmögliche Zahl an Menschen zu retten.

Karlsruhe betont Berufsfreiheit der Ärzte

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die angegriffenen Vorgaben „wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen“ nun für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Es werde in die Berufsfreiheit der Ärztinnen und Ärzte eingegriffen, die auch deren Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ einer Heilbehandlung schütze. Dieser Eingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Vielmehr seien die Länder zuständig.

Wie in dem Beschluss zu lesen ist, „tragen die Länder maßgeblich die Verantwortung“ für tragfähige Regelungen, die eine Diskriminierung bei pandemiebedingten Behandlungsengpässen ausschließen.