Einfach beim Standesamt den Geschlechtseintrag und den Namen ändern: Die Bundesregierung will das möglich machen. Für Betroffene wäre das eine große Erleichterung. Kritik gibt es trotzdem.
Rundschau Debatte des TagesWas bedeutet das Selbstbestimmungsgesetz?

Unisex-Toilette bei einer Veranstaltung in Bern: Vielen Nicht-Heterosexuellen können Geschlechtszuschreibungen im Alltag Probleme bereiten.
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Es war ein zäher Kampf, doch künftig soll jeder Mensch in Deutschland seinen Geschlechtseintrag und Vornamen selbst festlegen und ändern können. Das Bundeskabinett hat dazu das sogenannte Selbstbestimmungsgesetz auf den Weg gebracht. Was heißt das konkret?
Wen betrifft das neue Selbstbestimmungsgesetz?
Das Gesetz richtet sich laut Familien- und Justizministerium an transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen. „Trans“ sind laut Gesetzentwurf Personen, die sich nicht oder nicht nur mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. „Inter“ bedeutet angeborene körperliche Merkmale zu haben, „die sich nach medizinischen Normen nicht eindeutig als (nur) männlich oder (nur) weiblich einordnen lassen“. „Nicht-Binär“ bezeichnet Menschen, die sich weder als Mann noch als Frau identifizieren.
Wie soll das Gesetz genau funktionieren?
Möchte jemand seinen Geschlechtseintrag ändern, müssen künftig eine Erklärung und eine Eigenversicherung beim Standesamt abgegeben werden – unabhängig davon, ob Betroffene sich bereits medizinischen Behandlungen zur Geschlechtsangleichung unterzogen haben.
Dürfen auch Minderjährige Geschlecht und Vornamen ändern?
Es gibt kein Mindestalter. Kinder und Jugendliche können ihren Geschlechtseintrag jedoch nicht selbstständig ändern. Bis 14 Jahre müssen die Sorgeberechtigten die Erklärung gegenüber dem Standesamt abgeben, danach müssen sie nur noch zustimmen. Es gehe um „die üblichen Altersgrenzen, die für die allerallermeisten anderen Entscheidungen gelten, die Eltern für oder mit ihren Kindern treffen“, sagt Justizminister Marco Buschmann (FDP). Sollten Eltern ihre Rechte missbrauchen, habe der Staat Möglichkeiten, dagegen vorzugehen – etwa durch Jugendämter oder Familiengerichte.
Wie oft kann der Eintrag geändert werden?
Theoretisch können Betroffene den Eintrag ändern, so oft sie wollen. Doch das Gesetz soll eine Sperrfrist vorsehen – erst nach einem Jahr soll eine erneute Änderung möglich sein. Laut dem Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) liegt der Anteil der Personen, die bislang eine Änderung des Namens- oder Geschlechtseintrags wieder rückgängig machen, konstant bei etwa ein Prozent.
Wie sieht die bisherige Regelung in Deutschland aus?
Bislang gilt das sogenannte Transsexuellengesetz. Viele Transmenschen empfinden es als demütigend. Es sieht etwa vor, dass Betroffene Geschlecht und Vornamen erst nach einem psychologischen Gutachten und einer gerichtlichen Entscheidung offiziell ändern dürfen. Dabei müssen sie sich oft sehr intime Fragen gefallen lassen. Das Verfahren ist zudem langwierig und kostspielig. Das Bundesverfassungsgericht hatte Teile des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt.
Wie gehen andere Länder mit der Frage um?
In der Schweiz ist der Geschlechtseintrag im Personenregister problemlos möglich. Erlaubt sind jedoch nur die Kategorien „männlich“ und „weiblich“. Innerhalb der ersten zwölf Monate wurden laut Bundesamt für Statistik 1171 Geschlechtsänderungen registriert. In der EU haben auch Länder wie Irland, Dänemark oder Portugal bereits Selbstbestimmungsgesetze eingeführt. Zudem gibt es auch in Argentinien und Uruguay solche Gesetze.
Welche Kritikpunkte machen Gegner des Gesetzes geltend?
Vor allem aus der Union und der AfD wird der Vorbehalt geäußert, dass sich Personen durch die Änderung des Geschlechtseintrags Vorteile erschleichen könnten. „So überlässt das Gesetz dem Bademeister oder dem Fitnesstrainer, ob eine Transperson in die Frauenumkleide darf“, sagt die familienpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Silvia Breher. Auch Linken-Politikerin Sahra Wagenknecht hatte vor Gefahren für Frauen etwa in Frauensaunen gewarnt. Für die Antidiskriminierungsbeauftragte der Bundesregierung, Ferda Ataman, ist dies allerdings eine irrationale Debatte. „Kein Mann muss seinen Geschlechtseintrag ändern lassen, um in Deutschland eine nackte Frau zu sehen“, sagt sie.
In dem Gesetz heißt es, dass ein eingetragenes Geschlecht nicht automatisch Zugang zu geschützten Räumen gewährt. Es soll das Recht des Inhabers gelten, darüber zu bestimmen, wer seine Wohnung oder Geschäftsräume betritt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt jedoch transgeschlechtliche Personen vor Diskriminierung – sie dürfen nicht aufgrund ihres Geschlechts abgelehnt werden. „Änderungen des Geschlechtseintrags gibt es ja schon länger und es ist so gut wie nie zu Problemen gekommen“, sagt auch Justizminister Buschmann.
Können Kriminelle das Gesetz missbrauchen?
Das Bundeskriminalamt hatte zunächst die Sorge geäußert, dass straffällige Personen nach Einführung des Gesetzes einfach ihren Namen ändern könnten, um einer Verfolgung zu entgehen. Dies scheint aber nun geklärt zu sein: Voraussichtlich sollen die zuständigen Standesämter die Daten der Antragssteller an die Meldebehörden, also auch die Strafverfolgungsbehörden, weitergeben. Diese schauen dann, ob gegen die Person bereits ein Verfahren oder eine Fahndung läuft. Ist das nicht der Fall, sollen die Daten direkt wieder gelöscht und nicht gespeichert werden. (dpa)
„Keine Abnormität“
Bundesjustizminister Marco Buschmann betonte nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs, dass der Staat Menschen, deren sexuelle Identität von ihrem biologischen Geschlecht abweicht, bislang wie Kranke behandelt habe. „Das ist keine Krankheit oder Abnormität. Das ist der Hauptkritikpunkt am Transsexuellengesetz gewesen“, sagte der FDP-Politiker. Deshalb sei es auch für verfassungswidrig erklärt worden. An diese Stelle trete nun ein Gesetz, bei dem die Menschen vom Staat so respektiert würden, wie sie seien. (dpa)