Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Urteil verbraucherfeindliche Regelungen bei der Kündigung von Lebensversicherungen für unwirksam erklärt. Demnach dürfen die Versicherer unter anderem nicht die Vermittlungsprovisionen mit den ersten Beiträgen des Versicherten verrechnen. Wie der BGH in seiner Entscheidung klarstellte, dürfen sich Versicherungen auch beim Abschluss neuer Verträge nicht auf die unwirksamen Klauseln berufen.
nicht ausbezahlter Beträge (Az. IV ZR 202/10). Betroffene sollten jetzt ihre Ansprüche gegenüber ihrem Versicherer anmelden. «Vor allem Kunden, die 2009 aus ihrer Versicherung ausgestiegen sind, müssen tätig werden», sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale. Denn die Ansprüche verjähren am 31. Dezember. Dieser Kundenkreis sollte sich nicht nur schriftlich an seine Versicherung wenden, sondern zusätzlich an den Ombudsmann oder einen Rechtsanwalt. «Denn dann wird die Verjährung gehemmt.»
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Lebensversicherer Generali. Nach Angaben der Verbraucherschützer führten die Klauseln - die von den meisten Versicherern verwendet wurden - bei vorzeitiger Kündigung einer Lebensversicherung oft zu Verlusten von mehreren tausend Euro pro Vertrag. Die Regelungen sahen unter anderem eine für den Verbraucher nachteilige Verrechnung von Abschlusskosten und Provisionen vor, sowie eine Art Kündigungsstrafe, den sogenannten Stornoabzug. Außerdem bestimmte eine Klausel, dass Beträge von weniger als zehn Euro nicht erstattet würden. Bereits im Juli hatten die Richter entsprechende Klauseln des Versicherers «Deutscher Ring» gekippt. (dpa)
