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InternetMit wenigen Klicks zum Straftäter

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Symbolbild

Ausspähen persönlicher Daten sowie Betrug beim Kauf und Verkauf von Waren - vor allem in diesen beiden Bereichen sind Internet-Betrüger heute aktiv. Zum einen suchen sich die Täter dafür Lücken im Virenschutz, zum anderen nutzen sie die Gutgläubigkeit anderer Internetnutzer aus, um an deren Konto- und Kreditkarten-Daten und Geld zu kommen. Und das ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch teuer werden. Doch im Netz wird man nicht nur schnell Opfer von Kriminellen, man kann sich auch selbst leicht mit illegalen Downloads von Musik und Filmen strafbar machen und plötzlich eine Abmahnung im Briefkasten finden. Um den Schaden in beiden Fällen möglichst gering zu halten, ist es hilfreich, die rechtliche Lage zu kennen - und zu wissen, was zu tun ist.

Besonders beliebt bei Kriminellen ist das sogenannte Phishing. Die Betrüger verschicken E-Mails, mit denen sie gutgläubige Internetnutzer auf eine gefälschte Kopie ihrer Online-Banking-Seite locken. Dort werden die Kunden dann gebeten, ihre Konto-Daten einzugeben - sie verraten den Kriminellen auf diesem Wege selbst den Zugang zu ihren Online-Konten. "Wer plötzlich ungewöhnliche Kontobewegungen feststellt, sollte umgehend das Konto sperren und sein Kreditinstitut informieren", sagt Rechtsanwalt Frank Seebode, Sprecher des Strafrechtsausschusses des Kölner Anwaltvereins. "Zum einen kann die Bank den Betrag in der Regel zurückbuchen, zum anderen kann sie verhindern, dass weitere Beträge unberechtigterweise abgehoben werden." Auch wenn Kreditkarten- oder Bankdaten über Schadprogramme wie Trojaner ausgespäht wurden, erstatten die Institute in der Regel den entstandenen Schaden.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Werden Internetnutzer hingegen Opfer beim Kauf von Waren, bleiben sie meist auf dem Schaden sitzen: "Betrüger stellen zum Beispiel auf Auktions-Plattformen Bilder von teuren Elektronikartikeln ein und kassieren das Geld - die Ware wird aber nie geliefert", erklärt Rechtsanwalt Björn Gercke. "Wenn die Kunden dann in Vorkasse getreten sind, ist das Geld in der Regel weg." Denn der vermeintliche Empfänger hat hier oft Schwierigkeiten zu beweisen, die Ware nicht erhalten zu haben. "Einen solchen Betrug sollte man in jedem Fall anzeigen", sagt Gercke. Einige Tage sollte man sich dafür aber Zeit lassen, da manchmal auch Lieferschwierigkeiten die Ursache sein können. "Ein freundliches Schreiben hilft hier oft weiter", sagt Gercke.

Nicht selten finden sich Internet-Nutzer aber plötzlich selbst auf der Täter-Seite wieder - und haben eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung wie etwa einem illegalen Musikdownload oder auch der Verwendung eines geschützten Bildes auf ihrem Facebook-Profil im Briefkasten. "Da gibt es inzwischen richtig professionelle Abmahn-Kanzleien, die nach dem Fließband-Prinzip arbeiten", sagt der Experte für Wirtschaftsstrafrecht Björn Gercke. "Die machen den ganzen Tag nichts anderes, als Musik-Tauschbörsen, Film-Portale oder auch soziale Netzwerke nach Verstößen gegen das Urheberrecht zu durchforsten, lassen von der Staatsanwaltschaft die jeweiligen Adressen ermitteln und verschicken dann Abmahnungen", erklärt Rechtsanwalt Frank Seebode.

Nicht verrückt machen lassen

In diesen Standard-Schreiben verlangen diese Kanzleien die Zahlung eines Betrags, in der Regel von 800 bis 1300 Euro, und drohen bei Nichtzahlung mit einem Strafverfahren. "Von einer solchen Abmahnung sollte man sich zunächst einmal nicht verrückt machen lassen und nichts einfach unterschreiben", sagt Seebode. Reagieren sollte man aber auf jeden Fall auf gerichtliche Schreiben - und zwar unbedingt innerhalb der gesetzten Frist. "Wenn die einmal überschritten ist, droht eine rechtskräftige Verurteilung, und dann kommt man um die Zahlung des genannten Betrags nicht mehr herum", sagt Frank Seebode.

Die Hilfe durch einen Anwalt kann in solchen Fällen sinnvoll sein. "Die Beträge sind nicht gesetzlich festgelegt und in der Regel noch verhandelbar", sagt Gercke. Außerdem ist man nicht in jedem Fall auch tatsächlich für den Schaden haftbar. Sind beispielsweise nicht deliktfähige Kinder im Alter von unter 14 Jahren im Haushalt für die Urheberrechtsverstöße verantwortlich, müssen die Eltern die Gebühr laut jüngstem Gerichtsurteil nicht zwangsläufig zahlen. Sie müssen dazu allerdings schlüssig darlegen können, dass sie dem Nachwuchs ein solches Verhalten im Vorfeld strikt verboten haben.

Aber nicht nur gegenüber den eigenen Kindern, auch gegenüber außenstehenden Dritten sollte man vorsichtig sein. "Betreiber eines privaten WLAN müssen dieses gemäß dem Stand der Technik verschlüsseln, der zum Kaufzeitpunkt der Hardware galt", sagt Rechtsanwältin Danaë Hartmann-Netzer. Außerdem muss der Nutzer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das vom Werk voreingestellte Passwort durch ein eigenes ersetzen. Tut er das nicht und jemand nutzt das ungesicherte WLAN-Netz zum Beispiel für illegale Downloads, kann der Betreiber für eventuelle Schäden haftbar gemacht werden.