Führt der direkte Weg zum Fahrradradstellplatz des Hauses durch ein Hoftor, dürfen Mieter dafür einen Schlüssel verlangen. Der Vermieter kann die Herausgabe nicht mit dem Verweis auf Sicherheitsbedenken verweigern. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor (Az.: 224 C 254/17), auf das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Ausgabe 18/2018) hinweist.
In dem Fall verlangte eine Mieterin die Herausgabe eines solchen Schlüssels. Sie musste ihr Fahrrad sonst immer durch den Haupteingang mehrere Stufen hoch und dann wieder hinunter tragen, um in den Hof zu den Fahrradständern zu kommen. Dabei gab es einen ebenerdigen Zugang durch das Hoftor. Doch die Vermieterin wollte keinen Schlüssel dafür herausgeben. Als Grund nannte sie Sicherheitsbedenken, da Unbefugte auf das Grundstück gelangen könnten.
Diese Argumentation genügte dem Gericht nicht. Die Mieterin bekam Recht. Auf sämtliche Schlüssel, die zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erforderlich sind, haben Mieter demnach Anspruch. (dpa)