Abo

Experten kritisiert Vorgehen der StadtDürfen Kontrolleure bei Lärm in die Wohnung?

2 min
Polizei Streifenwagen Symbolbild 5

Symbolbild (dpa)

Köln – Die Stadt Köln hat laut Experten kein Recht dazu, bei Lärmbeschwerden das tatsächliche Ausmaß des Geräuschpegels in der Wohnung der Anwohner zu prüfen – obwohl sie genau das laut eigener Aussage aber „grundsätzlich“ in der Stadt tut. Thomas Myck, Leiter des Fachgebiets Lärmminderung im Umweltbundesamt, sagt: „Ich kenne solche Fälle gar nicht, üblicherweise wird der Lärm vor dem Fenster geprüft.“ Der Kölner Anwalt Michael Oerder sagt: „Niemand ist verpflichtet, einen städtischen Kontrolleur in seine Wohnung zu lassen, damit dort Feststellungen zu Lärmimmissionen aus der Nachbarschaft getroffen werden können.“ Laut Stadt muss der Einzelfall betrachtet werden, „deswegen überzeugen sich die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes grundsätzlich in der Wohnung des Beschwerdeführers, ob eine objektive Lärmstörung vorliegt“.

Anwohner spricht von Schikane

Es geht in dieser Frage um die Privatsphäre der Anwohner. Müssen sie die Kontrolleure herein lassen? Zumal zwischen Beschwerdeanruf und Eintreffen der Kontrolleure Zeit vergeht. Dazu ein hypothetisches Beispiel: Ruft ein Anwohner um 22 Uhr an, die Kontrolleure kommen aber um 24 Uhr, will der Anwohner vielleicht schlafen. Es spielt also eine Rolle, ob er die Tür aufmachen muss oder nicht.

Ein Anwohner des Brüsseler Platzes spricht von Schikane, er hat einen Antrag an den Petitionsausschuss des NRW-Landtags gewandt. Das Gremium bezeichnet sich als „Anwalt der Bürger“ und soll klären, ob Ordnungsdienst oder Polizei in die Wohnung, genauer gesagt in die Schlafzimmer, dürfen. Tagsüber ist der Ordnungsdienst verantwortlich, nachts die Polizei. Die Polizei weist darauf hin, in die Wohnung nur mit dem Einverständnis des Inhabers zu gehen.

Dabei ist der Brüsseler Platz ein Sonderfall. Nach dem langen Streit um den Lärm der Besucher wurde laut Verwaltung 2016 vereinbart, die Kontrolleure aufgrund der vielen Beschwerden eben dort nicht mehr in die Wohnungen zu schicken – wobei laut Anwohnern auch zuletzt noch darum gebeten wurde. Eine Ausnahme gibt es, und zwar wenn der Lärm von einer Kneipe ausgeht. Die Stadt spricht von einer Mitwirkungspflicht der Anwohner, anhand einer exakten Dokumentation soll ein sicheres Verfahren gegen den Gastronomen gewährleistet werden. Die Stadt nennt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf von 2002 als rechtliche Basis. Doch Oerder sagt: „Keineswegs wird in dieser Entscheidung ausgesagt, dass für die Ahndung eines Verstoßes (...) in jedem Falle die Wohnung eines betroffenen Beschwerdeführers betreten werden muss.“