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Bald öffentliche Badestelle?Badeverbot im Fühlinger See wird überprüft

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Dass Schwimmen im Fühlinger See außer am Blackfoot Beach verboten ist, wird im Sommer häufig ignoriert.

Dass Schwimmen im Fühlinger See außer am Blackfoot Beach verboten ist, wird im Sommer häufig ignoriert.

Köln – In der Diskussion um das Badeverbot im Fühlinger See will die Stadt Köln in Kürze ein externes Gutachterbüro einschalten. Es soll prüfen, ob ein Teilbereich des Sees als Badestelle ausgewiesen werden kann. Die Sachverständigen sollen eine „Risikoanalyse nebst Handlungsempfehlungen“ erstellen, teilt das Sportamt in einer Beschlussvorlage für den Beschwerdeausschuss mit.

Schwimmen nur am Blackfoot Beach erlaubt

Bislang ist das Schwimmen im Fühlinger See nur am privaten Blackfoot Beach erlaubt (Eintritt: 6 Euro). Künftig könnte ein weiterer Bereich dazu kommen. Nach Rundschau-Informationen soll geprüft werden, inwieweit sich der See 7 als öffentliche Badestelle eignet, an dem Schwimmen auf eigene Gefahr erlaubt werden könnte, also ohne Aufsicht durch eine anerkannte Wasserrettung. Zu klären ist auch die Frage, was dafür erforderlich wäre – etwa die Einzäunung bestimmter Bereiche.

Der See 7 liegt am östlichen Ende der Regattabahn auf der nördlichen Seite, in Richtung der Ford-Werke. Wegen seiner flachen sandigen Uferzone nutzen ihn im Sommer viele Menschen trotz des Verbots zum Baden. Sollte das Gutachten ergeben, dass Schwimmen aus haftungsrechtlichen Gründen hier nur mit Aufsicht ermöglicht werden könnte, müsste der Stadtrat entscheiden, ob die Stadt das Geld für eine Badeaufsicht ausgeben soll. Nach mehreren tödlichen Badeunfällen im Sommer 2021 hatte die Stadt verstärkt auf das seit 35 Jahren bestehende Badeverbot im Fühlinger See hingewiesen. Verbotsschilder wurden aufgestellt, Handzettel an Besucher verteilt und Geldbußen von bis zu 1000 Euro angedroht.

Daraufhin forderten Bürger in Petitionen und Eingaben an die Stadt, das Schwimmen im See generell zu erlauben. Das lehnt die Verwaltung jedoch mit Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2017 (III ZR 60/16) ab. Demnach liegt die Verkehrssicherungspflicht bei der Kommune, „sobald Steganlagen an einem öffentlich zugänglichen See installiert sind“ – von denen es am Fühlinger See einige gibt. Begründung der Richter: Das könne fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass es sich um eine öffentliche Badeanstalt handele.

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