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Urteil aus KölnKommunen in Nordrhein-Westfalen dürfen derzeit keine Abschleppkosten verlangen

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Eine Mitarbeiterin des Ordnungsamts entdeckt einen Falschparker.

Eine Mitarbeiterin des Ordnungsamts entdeckt einen Falschparker.

Die NRW-Landesregierung hatte die neue Gebührenordnung zu früh erlassen, weshalb diese nichtig sei, urteilte jetzt der Vorsitzende Richter.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat am Mittwoch (15. April) eine aufsehenerregende Entscheidung getroffen: Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen dürfen derzeit für Falschparker keine Abschleppkosten mehr berechnen, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Das Gericht hat zwei entsprechende Gebührenbescheide der Stadt Köln aufgehoben.

Der Vorsitzende Richter begründete das mit einem formellen Fehler: Die NRW-Landesregierung hatte die neue Gebührenordnung dafür zu früh erlassen, weshalb diese nichtig sei. Die Kommunen dürfen erst dann wieder Abschleppkosten einfordern, wenn die Landesregierung die Gebührenordnung noch einmal neu erlässt.

Experte: Anspruch auf Rückzahlung in der Regel verfristet

Bis Ende 2023 gab es im Polizeigesetz NRW eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Kommunen von den Haltern der Fahrzeuge, die ordnungswidrig abgestellt wurden, die Abschleppkosten verlangen konnten. Die Landesregierung wollte die Abrechnung stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes regeln und beschloss das im August 2023 – das war jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu früh. Denn der Landtag hob die gültige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW erst vier Monate später auf. Die neue Gebührenordnung sei somit bedeutungslos, weil zum Zeitpunkt ihrer Schaffung keine Verordnungsermächtigung bestanden habe, so das Gericht.

Das Urteil bedeutet laut Rechtswissenschaftler Markus Ogorek von der Universität Köln aber nicht, dass jetzt rückwirkend alle Fahrzeughalter ihre Abschleppkosten zurückerhalten, die seit Januar 2024 einen Gebührenbescheid erhalten haben. Bei den allermeisten sei der Anspruch  bereits verfristet, da man nur einen Monat Zeit hat, um Einspruch einzulegen. Hinzu kommt, dass die Landesregierung die Gebührenordnung auch rückwirkend neu erlassen darf, um den Fehler zu heilen.

Erfolgreich geklagt hatten ein Autohalter und der Eigentümer eines Motorrollers. Der Fahrzeughalter hatte in einer Feuerwehrzufahrt geparkt, der Vespa-Eigentümer hatte sein Gefährt auf einem Gehweg abgestellt, über dem Baumpflegearbeiten stattfinden sollten, beides geschah im Jahr 2024. Das Ordnungsamt der Stadt Köln hatte die Fahrzeuge jeweils von einem Abschleppdienst entfernen und auf einem Abschlepphof verwahren lassen. Die Kosten von 200,55 Euro beziehungsweise 305,88 Euro stellte die Stadt anschließend den beiden Haltern in Rechnung. „Sobald die Urteilsbegründung vorliegt, wird die Stadt Köln diese auswerten und über das weitere Vorgehen entscheiden“, sagte eine Sprecherin der Stadt Köln.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster entscheiden würde.