Zu Unrecht auf Schule für geistig BehinderteStreit um Kölner Ex-Förderschüler beendet

Lesezeit 2 Minuten
Nenad M. dpa

Nenad M.

Köln – Der Zivilstreit am Landgericht zwischen einem 21-jährigen ehemaligen Förderschüler und dem Land NRW ist, wie erst jetzt bekannt wurde, seit dem 19. November beilegt. „Die Parteien haben sich geeinigt, das Verfahren ist beendet. Über den Inhalt der Einigung haben die Prozessparteien aber Stillschweigen vereinbart“, sagte eine Gerichtssprecherin. Der 21-Jährige war jahrelang zu Unrecht auf einer Förderschule für geistige Behinderung unterrichtet worden.

Im Juli hatte die 5. Zivilkammer des Landgerichts entschieden, dass das Land mit einer fehlerhaften Beschulung seine Amtspflichten verletzt hatte und dem 21-Jährigen grundsätzlich ein Schadensersatz zustehe. Über die konkrete Höhe wollte das Gericht aber gesondert nach Rechtskraft des Urteils entscheiden. Zunächst hatte das Land Berufung gegen das Urteil vor dem OLG Köln eingelegt.

Schulwechsel untersagt

Bis zu seinem 18. Lebensjahr hatte der 21-jährige Sohn einer Roma-Familie zunächst in Bayern, nach einem Umzug im Jahr 2009 dann in Köln eine Förderschule für geistige Behinderung besucht. Einen von dem Kläger mehrfach geforderten Schulwechsel versagten ihm die zuständigen Pädagogen. Stattdessen schrieben sie die 2004 in Bayern gutachterlich festgestellte geistige Behinderung ohne erneute Prüfung jährlich fort, obwohl auffallen hätte müssen, dass kein Förderbedarf mehr bestanden habe.

Die Richter urteilten, dass der 21-Jährige beim Besuch einer Regelschule bereits mit 16 Jahren seinen Hauptschulabschluss abgelegt hätte. Die fehlerhafte Einschätzung des Schülers habe somit Konsequenzen für dessen weitere berufliche Perspektive gehabt. Der Kläger forderte rund 40 000 Euro Schadensersatz, unter anderem wegen entgangenem Verdienstausfall. Wegen der falschen Beschulung hatte er erst später seinen Abschluss machen können. Ferner forderte der 21-Jährige 20 000 Euro Schmerzensgeld vom Land. Erst auf die Initiative des Vereins „mittendrin“ hatte der Kläger nach fast elf Jahren auf der Sonderschule an ein Berufskolleg wechseln können und holte dort seinen Hauptschulabschluss mit Bestnoten nach. (bks)

Rundschau abonnieren