Kölnerin wurde nackt untersuchtKölner Polizei durfte Frau nicht ausziehen

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Köln – Das Verwaltungsgericht hat die generelle Praxis beim Polizeipräsidium Köln, in Gewahrsam genommene Personen aufzufordern, sich zur Durchsuchung zu entkleiden, als rechtswidrig eingestuft. Für die Durchführung der Maßnahme bedürfe es aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Einzelfallprüfung.
Der Entscheidung lag ein Vorfall aus Juli 2013 zugrunde, bei dem die Polizei eine Partygesellschaft auf dem Platz Kalk Post aufgelöst, Platzverweise erteilt und mehrere Menschen in Gewahrsam genommen hatte – unter ihnen auch die Klägerin. Auf dem Polizeipräsidium wurde die Frau zwecks Durchsuchung aufgefordert, sich vollständig zu entkleiden. Das verweigerte sie, woraufhin sie von Beamten entkleidet und durchsucht worden war. Hierbei waren auch männliche Polizisten beteiligt. Beides, so hatte die Klägerin geltend gemacht, sei rechtswidrig. Das bestätigte das Gericht in seiner gestrigen Entscheidung. In dem konkreten Fall sei es für die Polizei möglich und zumutbar gewesen, ausschließlich weibliche Beamte mit der Maßnahme zu betrauen.
Dass männliche Beamte bei der Entkleidung von Frauen anwesend sind, wird im Polizeipräsidium als „Ausnahme“ bezeichnet. Bereits nach der ersten mündlichen Anhörung in dem Fall, Ende November, habe man reagiert. „Seitdem wird im Einzelfall entschieden, ob eine Entkleidung erforderlich erscheint“, sagte Polizeisprecher Christoph Gilles. Dies hatte nun auch das Verwaltungsgericht gefordert.
Im vergangenen Jahr sind bei der Kölner Polizei etwa 10 200 Personen in Gewahrsam genommen worden, seit der Jahrtausendwende waren es laut Polizei etwa 150 000 Personen. „Durch die Entkleidung soll eine Eigen- und Fremdgefährdung ausgeschlossen werden“, so Gilles. Es solle verhindert werden, dass Rasierklingen oder Drogen in der Unterwäsche in Gewahrsamszellen geschmuggelt werden.