Der Betroffenenbeirat will Kardinal Woelki erneut beim Vatikan anzeigen. Er sei seiner Meldepflicht bei einem Missbrauchsverdacht nicht nachgekommen.
Missbrauchs-Verdachtsfall nicht gemeldet?Betroffenenbeirat will Kölner Kardinal Woelki anzeigen

Der Kölner Erzbischof Kardinal Rainer Woelki
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Hat der Kölner Kardinal Rainer Woelki (69) gegen Kirchenrecht verstoßen, als er zu Beginn seiner Amtszeit einen Missbrauchsverdachtsfall weder der Staatsanwaltschaft noch dem Vatikan meldete? Diese Frage steht im Raum, seit die Unabhängige Aufarbeitungskommission für das Erzbistum Köln (UAK) in der vergangenen Woche ihren zweiten Zwischenbericht zum Umgang mit Missbrauchsfällen im Erzbistum Köln veröffentlicht hat. Darin wirft sie Woelki ausdrücklich vor, seine Pflichten verletzt zu haben. Nach umfangreicher Akteneinsicht beim Erzbistum kommt die UAK zu dem Schluss, dass Woelki den Verdachtsfall nach den damals geltenden Richtlinien der katholischen Kirche sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Glaubenskongregation in Rom hätte melden müssen. Beides sei jedoch unterblieben.
Der Betroffenenbeirat bei der Deutschen Bischofskonferenz will nach Informationen dieser Zeitung den Bericht zum Anlass nehmen, Kardinal Woelki erneut beim Vatikan anzuzeigen. Das Gremium sieht Verstöße gegen kirchliche Bestimmungen im Fall eines Geistlichen, den Woelki 2015 in eine leitende Funktion befördert hatte.
Wie berichtet, hat das Erzbistum Köln auf Anfrage unserer Redaktion die Vorwürfe gegen Woelki zurückgewiesen: Berater hätten dem Kardinal „damals kein weiteres Vorgehen empfohlen, da bei einer anonymen und inhaltlich völlig abstrakten Meldung nach damaliger Einschätzung kein Ermittlungs- und Aufklärungserfolg erreicht werden konnte“. Dagegen sieht der Kirchenrechtler Thomas Schüller, Direktor des Instituts für kanonisches Recht an der Universität Münster, die Vorwürfe gegen Woelki als zutreffend an. Anders als vom Erzbistum dargestellt, habe es damals bereits eindeutige Regelungen im Kirchenrecht gegeben, wonach eine Meldung an die Staatsanwaltschaft und nach Rom zwingend erforderlich gewesen wäre, erklärte Schüller auf Anfrage.
In dem konkreten Fall geht es um einen Priester, der von Woelki 2015 in eine leitende Funktion befördert wurde, obwohl gegen ihn laut UAK-Bericht „bereits zur Amtszeit von Kardinal Meisner anonyme Verdachtsmeldungen wegen sexuell übergriffigen Verhaltens“ mit Minderjährigen eingegangen“ waren. Der Verdachtsfall wird auch in dem 2021 veröffentlichten Missbrauchsgutachten der Kanzlei Gercke Wollschläger beschrieben. Demnach wurde der Kleriker 2002 in mehreren anonymen Briefen sexueller Vergehen und Verfehlungen gegenüber Minderjährigen beschuldigt. Meisner zitierte ihn seinerzeit zu einem Gespräch, in dem der Priester die Vorwürfe als haltlos zurückwies. Maßnahmen wurden nicht ergriffen.
Beschuldigter Priester stritt alle Vorwürfe ab
Im Februar 2015 ging ein weiteres anonymes Schreiben mit Vorwürfen gegen den Beschuldigten im Erzbistum Köln ein. Laut dem Gercke-Gutachten wandte sich einige Tage später ein namentlich bekannter Betroffener an das Erzbistum und teilte mit, „dass er zwischen den Jahren 2003 und 2006 im Alter zwischen 14 und 17 Jahren Opfer von grenzverletzenden Verhaltensweisen des Beschuldigten geworden sei“. Dem habe er sich entziehen können, „er vermute jedoch, dass andere Minderjährige dies nicht vermocht hätten“. Er habe betont, die Ernennung des Beschuldigten in eine leitende Funktion sei „nicht haltbar“. In einem Gespräch mit Kardinal Woelki habe der Priester die Vorwürfe erneut abgestritten, so das Gutachten.
„Daraufhin wurde ein Gespräch mit einem auswärts tätigen Psychologen aus dem Beraterstab des Erzbischofs anberaumt. Nach einer einmaligen kurzen Sitzung diagnostizierte dieser keine Auffälligkeiten“, heißt es in dem UAK-Bericht. Wenige Tage später wurde der Priester von Woelki in eine Leitungsfunktion befördert.
Die Kommission rügt, dass die Unabhängigkeit eines psychologischen Gutachtens, dessen Ersteller zu den Beratern des Erzbischofs gehörte, „zumindest fragwürdig hätte erscheinen müssen“. Zudem stellt sie nach Durchsicht der Akten fest, „dass wenigstens in der damaligen anonymen Verdachtsmeldung, die vor der neuen Aufgabenübertragung an den Priester dem Erzbistum bekannt war, Handlungen beschrieben werden, die einen Anfangsverdacht im strafrechtlichen Sinne begründen“. Nach den damaligen Leitlinien sei „eine Meldung an die Staatsanwaltschaft erforderlich gewesen. Ebenfalls wäre eine Meldung an die Kongregation für die Glaubenslehre nach den entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften verpflichtend gewesen, ist aber ebenfalls nicht erfolgt.“
Es gab sowohl aus kirchenrechtlicher wie staatlich-strafrechtlicher Perspektive den begründeten Anfangsverdacht einer sexuell motivierten Straftat gegenüber Minderjährigen.
Dieser Darstellung der Aufarbeitungskommission stimmt Kirchenrechtler Thomas Schüller ausdrücklich zu. „Es gab sowohl aus kirchenrechtlicher wie staatlich-strafrechtlicher Perspektive den begründeten Anfangsverdacht einer sexuell motivierten Straftat gegenüber Minderjährigen.“ Daraus folge, dass Woelki 2015 verpflichtet gewesen sei, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch den Vatikan zu informieren. Das ergebe sich aus den „universalkirchenrechtlichen Normen zum Umgang mit schweren Straftaten in der Kirche, vor allem dem sexuellen Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen“, die von den Päpsten Johannes Paul II. 2001 und von Benedikt XVI. 2010 erlassen wurden. Wie diese Normen zu verstehen und anzuwenden waren, sei auch in einem „Vademecum“ (Handreichung) der Glaubenskongregation aus dem Jahr 2020 dargelegt. Einschlägig seien überdies die 2013 überarbeiteten Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz für den Umgang mit sexuellem Missbrauch.
Kirchenrechtler sieht Darstellung des Erzbistums Köln als „Nebelkerzen“
Woelkis Hinweise, bei seinem Amtsantritt habe es im Erzbistum noch keine klaren Strukturen und kein „Whistleblower“-System für den Umgang mit Missbrauch gegeben, „greifen als Verteidigung nicht“, betont Schüller. „Da die Bestimmungen zum damaligen Zeitpunkt eindeutig waren, müssen die Angaben des Erzbistums als Nebelkerzen gewertet werden, die von Verstößen der Bistumsleitung ablenken sollen, namentlich des verantwortlichen Erzbischofs“, unterstreicht der Münsteraner Professor.
Dem Erzbistum Köln und seinem Erzbischof habe 2015 eine präzise Anzeige vorgelegen „mit dem Hinweis des Anzeigenden auf mögliches weiteres Gefahrenpotential“, so Schüller. Der Vatikan habe schon 2011 eindeutig klargestellt, „dass der Diözesanbischof persönlich die Verantwortung für den Umgang mit Anzeigen trägt und diese nicht einfach an eingesetzte Kommissionen oder Beraterstäbe delegieren kann, beziehungsweise sich nicht mit dem Hinweis herausreden kann, er habe keine kompetenten Berater und Strukturen bei der Amtsübernahme vorgefunden, um diese sicher komplexen Fälle sachgerecht behandeln zu können“.
Schickt der Papst erneut Sondergesandte nach Köln?
Im vorliegenden Fall sein nun erneut zu prüfen, so Schüller, „ob zu Kardinal Woelkis Vorgehen eine römische Untersuchung im Kontext einer Visitation angezeigt ist“. Bereits im Jahr 2021 hatte Papst Franziskus zwei Sondergesandte nach Köln geschickt, um den Umgang des Erzbistums mit Missbrauchsfällen zu prüfen. Nach der Untersuchung der apostolischen Visitatoren Kardinal Anders Arborelius aus Stockholm und Bischof Hans van den Hende aus Rotterdam erlegte der Papst Woelki eine mehrmonatige Auszeit auf und verlangte an deren Ende ein Rücktrittsgesuch des Kölner Kardinals. Er beließ ihn aber schließlich im Amt.
Unsere Redaktion wollte von Kardinal Woelki wissen, warum er den Missbrauchsverdacht 2015 nicht gemeldet hat und warum er keine eigene Pflichtverletzung sieht, obwohl dieser Vorwurf der UAK durch Kirchenrecht gedeckt zu sein scheint. Auf Anfrage erklärte das Erzbistum: „Die kirchenrechtlichen Vorschriften wurden im Jahr 2015 weltweit so angewandt, dass man bei anonymen oder allgemein gehaltenen Anzeigen und nach ergebnisloser Prüfung der Vorwürfe von keiner Meldepflicht ausging.“
Zu der Frage, ob der betreffende Geistliche in seinem aktuellen Amt Kontakt zu Kindern und Jugendlichen hat und ob das Erzbistum Köln inzwischen Maßnahmen gegen ihn verhängt hat, wollte sich das Erzbistum nicht äußern. „Zu Personalfragen äußern wir uns grundsätzlich nicht.“
Staatsanwalt Köln prüft, ob Ermittlungen eingeleitet werden
Die Staatsanwaltschaft Köln bestätigte Angaben der UAK, wonach das Erzbistum den Missbrauchsverdachtsfall mittlerweile gemeldet hat. Dies sei im November 2025 erfolgt. Die Behörde prüfe, „ob es Anlass zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit gibt“, erklärte Staatsanwalt Sinan Șengöz auf Anfrage. Das gelte sowohl für den Missbrauchsverdacht selbst als auch für mögliche Verstöße des Erzbistums gegen Meldepflichten. Die Presseberichterstattung sowie das Gutachten der UAK „sind uns bekannt und werden von der Staatsanwaltschaft Köln gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag in den Blick genommen“, sagte Șengöz. Der Staatsanwaltschaft seien „Unterlagen zur weiteren Prüfung in hiesiger Zuständigkeit zur Verfügung gestellt worden. Die Prüfung und Bewertung dieser Unterlagen dauert derzeit an.“
Das Erzbistum Köln wollte sich auf Nachfrage nicht dazu äußern, ob der Fall inzwischen nach Rom gemeldet wurde, es erklärte lediglich: „Wir haben uns auch bei der Aufarbeitung dieses Falles an die üblichen Prozessschritte gehalten.“
Offenbar wurde der Vatikan bislang nicht informiert. Es deutet sich an, dass das Erzbistum zunächst das Ergebnis der Prüfung durch die Staatsanwaltschaft abwarten will. Wie unsere Redaktion erfuhr, gilt es derzeit als nicht ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft in dem Missbrauchsverdachtsfall aus den Nullerjahren einen Anfangsverdacht bejahen und förmliche Ermittlungen einleiten könnte. Dafür spricht der Umstand, dass sich die Staatsanwaltschaft schon seit geraumer Zeit mit dem Fall beschäftigt. Allerdings könnten mögliche Taten bereits verjährt sein.
