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Kritik an FällgenehmigungRund 60 Jahre alter Ahorn soll Neubau in Marienburg weichen

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Der alte Ahorn (links im Bild) in der Goethestraße soll gefällt werden, weil auf dem Nachbargrundstück (rechts) ein Neubau errichtet werden soll.

Der alte Ahorn (links im Bild) in der Goethestraße soll gefällt werden, weil auf dem Nachbargrundstück (rechts) ein Neubau errichtet werden soll.

Eine Villa in der Goethestraße weicht einem Neubau, dafür fällt ein rund 60 Jahre alter Ahorn. Angesichts zunehmender Hitze wächst die Kritik am Verlust alter Bäume.

Als Hartmut Keller vor 60 Jahren in das Haus an der Goethestraße einzog, stand der Ahorn schon da. „Aber noch nicht so hoch“, erzählt er. Sechs Jahrzehnte und fast ein ganzes Leben später ist aus dem jungen Laubbaum ein mächtiger, haushoher Baum geworden. Er steht auf der Grenze zum benachbarten Grundstück und spendet vor allem im Sommer wohltuenden Schatten. „Das ist wirklich ein Segen, gerade während dieser langen Hitzewellen“, sagt Keller.

Doch die Tage des alten Ahorns sind gezählt. Vor rund drei Jahren wurde das Haus auf dem Nachbargrundstück verkauft, eine 1935 errichtete Villa, in der lange Jahre eine Kinderärztin lebte. Der neue Eigentümer will das Gebäude abreißen lassen und an derselben Stelle einen Neubau errichten. Dafür muss der Ahorn gefällt werden.

Ahorn stört beim Neubau

„Das neue Gebäude soll höher werden und tiefer liegen, statt eines Kellers ein ausgebautes Souterrain bekommen. Das würde die Wurzeln des Baums ohnehin zerstören“, berichtet Keller. Ende Juli beziehungsweise Anfang August seien der Bauherr und sein Architekt bei ihm gewesen, um ihn über die geplanten Veränderungen und die Fällung zu informieren. Sein Vermieter und damit Eigentümer des Baums sei mit der Abholzung einverstanden. „Warum, weiß ich nicht. Er hat keine Arbeit mit dem Baum, ich habe mich die ganzen Jahre um den Ahorn gekümmert“, sagt Keller.

Der Ahorn ist als Laubbaum durch die Kölner Baumschutzsatzung geschützt, die seit 2023 gilt. Auch auf einem Privatgrundstück darf er deshalb nicht ohne Weiteres gefällt werden. Auf Nachfrage dieser Zeitung teilte die Stadt mit, dass die Genehmigung für den Neubau vorliege. Zusammen mit dem Bauantrag sei auch eine Fällgenehmigung für den Ahorn beantragt worden. Diese erteilte die Stadt Ende März. „Die Fällerlaubnis ist aufgrund des baurechtlichen Vorrangs gemäß § 7 […] der Baumschutzsatzung zu erteilen gewesen. Das zulässige Vorhaben kann sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen umgesetzt werden“, erklärt die Stadt.

Fünf Ersatzbäume für einen alten Ahorn

Wird der alte, zweistämmige Ahorn mit einem Stammumfang von insgesamt 290 Zentimetern gefällt, ist der Bauherr zu fünf Ersatzpflanzungen verpflichtet. Bei der Fällung müssen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Naturschutzgesetze beachtet werden. Unter denen darf ein Baum nicht abgeholzt werden, wenn dort gerade Vögel nisten. In Nordrhein-Westfalen ist das starke Zurückschneiden oder Fällen von Bäumen, Hecken und Gehölzen nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten.

Aus Kellers Sicht sollte der Ahorn, der über Jahrzehnte gewachsen ist, nicht für einen Neubau gefällt werden dürfen. „Mit Blick auf die notwendige Stadtbegrünung und den Umweltschutz“ hält er das für falsch.

BUND kritisiert Fällgenehmigung

Diese Sicht vertritt auch der BUND.Die erteilte Fällgenehmigung entspricht zwar der derzeitigen Regelung, ist aber aus Sicht des Umwelt- und Klimaschutzes strikt abzulehnen. Gerade größere Bestandsbäume steigern durch ihre vielfältigen Wohlfahrtswirkungen unsere Lebensqualität. Sie versorgen uns mit lebensnotwendigem Sauerstoff, spenden natürlichen Schatten und regulieren das städtische Klima, filtern Schadstoffe und Staub aus der Luft, dämpfen den Verkehrslärm, sorgen für sauberes Wasser und schützen den Boden. Nicht zuletzt sind sie Lebensraum für Vögel, Insekten und Kleinsäuger“, erklärt Helmut Röscheisen vom BUND Köln.

Dass ein Grundstückseigentümer sein Haus durch einen Neubau ersetzen darf, steht dabei nicht infrage. Aber es stellt sich die Frage, ob ein Neubau nicht so geplant werden kann, dass ein solcher Baum erhalten bleibt – selbst wenn das möglicherweise bedeutet, bei Höhe, Tiefenlage oder Grundriss Abstriche zu machen. „Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt kann maximal darauf hinweisen, dass eine Anpassung der Baupläne (Umplanung) zum Schutz der Bäume zielführend wäre, kann dies aber nicht erzwingen“, erläutert die Stadt dazu.

Der Bauherr und der Eigentümer des Baums wurden von dieser Zeitung um eine Stellungnahme gebeten, haben darauf bislang nicht geantwortet, was der Urlaubszeit geschuldet sein kann.