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Verurteilt wegen DiebstahlRichter-Arbeiten aus Abfall gefischt – Urteil bestätigt

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Gerhard Richters Kunstwerke sind begehrt, teuer – und gelegentlich auch Gegenstand von Gerichtsverhandlungen.

Köln – Das Oberlandesgericht (OLG) hat ein Urteil wegen Diebstahls von Werken des Künstlers Gerhard Richters aus dessen Altpapiertonne bestätigt. Allerdings muss die Strafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro gegen den 50-Jährigen neu festgesetzt werden. Hierzu verwies der 1. OLG-Strafsenat das Verfahren zurück ans Landgericht.

Umgestürzte Mülltonne

Im Sommer 2016 hatte der Angeklagte den in Köln lebenden Künstler besucht und ihm eine Mappe mit Kunstwerken zum Kauf angeboten. Richter lehnte ab. Beim Verlassen von Richters Grundstücks stieß der Angeklagte dann aber auf eine umgestürzte Altpapiertonne und daneben liegenden Papierabfall. Er sammelte den Müll auf, darunter auch vier von Richter entsorgte Arbeiten. Im Glauben, zur Mitnahme des Papierabfalls berechtigt zu sein, nahm der 50-Jährige die Werke mit. Ein späterer Versuch, die Werke von Richter noch signieren zu lassen, scheiterte ebenso wie der Versuch sie über ein Auktionshaus zu verkaufen.

Auch wenn Richter die Arbeiten entsorgen wollte, so die Urteile in den drei Instanzen, seien sie immer noch sein Eigentum gewesen. Zumal sie sich noch auf Richters Grundstück und somit in seinem Gewahrsam befanden. Der Angeklagte sei somit nicht berechtigt gewesen, die verworfenen Werke an sich zu nehmen.

Das OLG befand aber noch, dass der Angeklagte bei Begehung des Diebstahls einem sogenannten „vermeidbaren Verbotsirrtum“ unterlegen sei. Während ein Angeklagter für eine in einem Verbotsirrtum begangene Tat nicht verurteilt werden kann, führt ein vermeidbarer Verbotsirrtum regelmäßig zu einer Strafmilderung. Ob eine solche auf die Strafe Anwendung findet, habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Deshalb muss über die Strafe neu verhandelt werden. Das Urteil wegen Diebstahls ist hingegen nun rechtskräftig.