Die AfD bezieht knapp die Hälfte ihrer Gelder aus der staatlichen Parteienfinanzierung. Das ließe sich ändern – ein Gedankenexperiment
AfD-VerbotsverfahrenNeben dem schärfsten Schwert liegt ein feines Skalpell

Altenburg, Thüringen: AfD-Wahlplakate zur Landtagswahl. Die AfD bezieht knapp die Hälfte ihrer Parteigelder aus der staatlichen Parteienfinanzierung.
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Manchen Vorschlägen täte es vielleicht ganz gut, wenn sie nicht zuerst prominent von Markus Söder kämen. Als das Bundesverfassungsgericht vor zweieinhalb Jahren der früheren NPD (heute: „Die Heimat“) die staatliche Parteienfinanzierung entzog, sprach der CSU-Chef von einer „Blaupause für die AfD“. Söder sah darin eine Möglichkeit, auch der AfD den Geldhahn abzudrehen – unterhalb der „Schwelle des schwierigen und langwierigen Verbotsverfahrens“.
Dabei übersah er: Im Fall der AfD sind die Hürden für den Entzug der Parteienfinanzierung nahezu dieselben wie für ein Parteiverbot. Weshalb dieser „Söder-Vorschlag“ kopfschüttelnd vom Tisch gewischt wurde.
Europa zeigt, wie es besser geht
Das ist schade. Denn so fokussiert sich die zunehmend polarisierte Debatte über das Vorgehen gegen die AfD allein auf ein Verbotsverfahren. Das Europaparlament machte Anfang Juli vor, wie es besser geht: Die Abgeordneten stimmten für ein Prüfverfahren gegen die Partei „Europa Souveräner Nationen“ (ESN) wegen möglicher Verstöße gegen Werte der Europäischen Union.
Das ESN ist die europäische Parteienfamilie der AfD. In der Straßburger ESN-Fraktion stellt die AfD 15 der 27 Abgeordneten. Dem ESN droht nun der Entzug der europäischen Parteienfinanzierung. Sprich: Sie verlöre zwar nicht ihre Mandate, müsste aber auf EU-Fördergelder für Kampagnen und Konferenzen verzichten.
Keine Mehrheit für ein Verbotsverfahren
Wie in Europa liegen auch in Deutschland die Handlungsoptionen gegen die AfD in der Hand der politischen Mehrheit. Das Problem ist: In der Frage, wie man dem Extremismus der AfD weiter begegnen sollte, gibt es diese Mehrheit nicht. SPD, Grüne und Linke fordern die Prüfung eines AfD‑Verbotsverfahrens, doch dafür brauchen sie die Union – und die will mehrheitlich nicht. Ein solcher Schritt rieche nach „Konkurrentenbeseitigung“, sagte CDU-Chef und Kanzler Friedrich Merz.
So entsteht eine paradoxe Pattsituation: Aus allen demokratischen Parteien rufen Politiker zur Eile im Vorgehen gegen die immer radikaler auftretende AfD. Aber ein gemeinsames Vorgehen bleibt aus. Befürworter und Gegner eines Verbotsverfahrens treten zunehmend ratlos und nervös auf immer derselben Stelle herum.
Hilft es da vielleicht, den „Söder-Vorschlag“ doch aus der Versenkung zu holen?
45 Prozent des AfD-Gelds aus der Parteienfinanzierung
Die AfD bezieht circa 45 Prozent ihrer Gelder aus dem Topf der staatlichen Parteienfinanzierung. Bei keiner anderen im Bundestag vertretenen Partei ist dieser Anteil so hoch. Staatliche Parteienfinanzierung bedeutet: Für jede Stimme, die eine Partei bei einer Bundestags-, Landtags- oder Europawahl bekommt, erhält sie knapp einen Euro vom Staat. Und: Für jeden Euro, der durch Mitgliedsbeiträge oder Spenden in die Parteikasse fließt, legt der Staat 45 Cent obendrauf – bei Spenden ist dieser Betrag jedoch auf Zuwendungen bis 3300 Euro gedeckelt.
2025 flossen knapp 13 Millionen Euro aus der Staatskasse an die AfD. Damit finanziert sie Parteizentralen, Veranstaltungen und Wahlkämpfe. Heißt: Als die Thüringer AfD „Sommer, Sonne, Remigration“-Wahlplakate mit einem startenden Flugzeug im Bild aufhing, zahlte der Steuerzahler knapp jedes zweite Plakat. Der Wille, das künftig zu verhindern, könnte mehrheitsfähiger sein als ein Verbotsverfahren.
Änderung des Grundgesetzes nach gescheitertem NPD-Verbotsantrag
Die Möglichkeit, einer Partei die staatliche Finanzierung zu entziehen, existiert erst seit 2017 und ist die Folge zweier gescheiterter NPD-Verbotsverfahren. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich im zweiten Verfahren gegen ein Verbot entschieden, weil die Partei inzwischen zu unbedeutend war, um ihre verfassungsfeindlichen Ziele durchsetzen zu können. Der Gesetzgeber wollte offenbar trotzdem gezielte Entgleisungen wie die „Gas geben“-Plakate der NPD nicht weiter bezuschussen und ergänzte deshalb Artikel 21 des Grundgesetzes, der sich mit politischen Parteien befasst. Seither gilt: Arbeitet eine Partei nachweislich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, muss der Staat ihr dabei nicht noch finanziell unter die Arme greifen.
Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung beantragten, der NPD für sechs Jahre die Finanzierung zu entziehen, und das Bundesverfassungsgericht gab dem Antrag statt. Auch steuerliche Begünstigungen von Spenden an die NPD fielen damit weg.
Schwierige, langwierige Verfahren
Die Hürden für ein Parteiverbot und den Geldentzug liegen ähnlich hoch. In beiden Fällen müssen Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung den Antrag stellen. In beiden Fällen muss einer Partei nachgewiesen werden, dass sie mit ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger daran arbeitet, „die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, oder zu beseitigen, oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden“. So steht es im Grundgesetz.
Beides zu belegen, setzt schwierige, langwierige Verfahren voraus. Beide Male müssten Gutachter mühsam die Aussagen von AfD-Politikern zu einem verfassungswidrigen Gesamtbild der Partei zusammenfügen. Beide Male ist der Ausgang ungewiss. Denn im Gegensatz zur NPD finden sich im Parteiprogramm der AfD kaum offen verfassungsfeindliche Positionen. Mit der NRW-AfD ist zudem der mitgliederstärkste Landesverband noch immer nicht vom Verfassungsschutz eingestuft.
Unterschied zwischen Parteiverbot und Geldentzug
Der Unterschied zwischen Parteiverbot und Geldentzug liegt in der sogenannten „Potenzialität“: Um verboten zu werden, muss eine Partei bedeutsam sein; um ihr den Geldhahn abzudrehen, nicht. Nun ist die AfD längst wirkmächtiger, als die NPD es je war. Kann man ihr die Finanzierung entziehen, dann könnte man sie vermutlich auch verbieten.
Und trotzdem: Es lohnt sich, das Geld-Szenario durchzuspielen.
Angenommen, der Antrag auf Entzug der Parteienfinanzierung scheiterte vor dem Bundesverfassungsgericht. Damit wäre klar: Ein Parteiverbot würde ebenfalls scheitern. Mit dieser Gewissheit müsste sich die öffentliche Debatte auf andere Strategien gegen den Extremismus in Parlamenten konzentrieren. Die Fallhöhe eines gescheiterten Verfahrens zum Entzug der Parteienfinanzierung ist trotzdem nicht mit einem gescheiterten Verbotsverfahren vergleichbar.
Entzöge das Bundesverfassungsgericht hingegen der AfD die Finanzierung, wäre klar: Die AfD erfüllt die Voraussetzungen, um verboten zu werden. Zwar könnten Befürworter eines Parteiverbots dann sagen: Man hätte auch direkt einen Verbotsantrag stellen können, anstatt die Zeit mit der Finanzierungsfrage zu vergeuden. Daraus spricht aber ein Verständnis, also ob man jeden juristischen Weg, der offen steht, auch gehen müsste. Doch dafür gibt es keinen Zwang.
Fehlen einer Strategie
Ein Verbot der AfD wäre selbst im Fall eines erfolgreichen Verfahrens ein Risiko, weil eine Strategie für die Zeit danach fehlt. Das Grundgesetz sieht zwar dieses schärfste aller Schwerter vor, aber führt man es gegen die größte Oppositionspartei, hat das trotzdem einen autoritären Beigeschmack. Mehr als zehn Millionen Wählerinnen und Wähler verlören auf einen Schlag ihre Vertretung im Bundestag. Ihre Stimmen wären faktisch entwertet. Gleiches gilt für Landtage, Kreistage und Stadträte. Ob AfD-Wähler künftig ihr Kreuz bei einer Partei machen würden, die dabei half, ihre Repräsentanten aus den Parlamenten zu entfernen, ist mindestens zweifelhaft. Eher dürften sich andere rechtspopulistische Parteien oder die Extremisten von „Die Heimat“ (früher: NPD) über eine Auferstehung aus der Bedeutungslosigkeit freuen.
Wählerinnen und Wähler lassen sich nicht verbieten
Der Potsdamer Politikforscher Jan Philipp Thomeczek äußerte bereits 2024 ähnliche Bedenken. Scheiterte ein Verbotsverfahren, wäre aus Sicht der AfD amtlich, dass sie nicht verfassungsfeindlich sei. Und der Wissenschaftler sah auch einen möglichen Erfolg mit Sorge: „Wenn man die Partei verbietet, hat man die Wählerinnen und Wähler aber noch lange nicht verboten“, sagte Thomczek damals. „Die Menschen haben zum Teil ein gefestigtes rechtsextremes Weltbild und werden sich weiter artikulieren – und die Gefahr ist, dass der legale Rahmen verlassen wird.“ Thomeczek wies darauf hin: Man könne Parteien auch ohne Verbotsverfahren von der Wahlkampffinanzierung ausschließen.
Der Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung würde ein beträchtliches Loch in den Haushalt der AfD reißen. Das Geschäftsmodell Rechtsradikalismus wäre angegriffen, und die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) könnte ihre Hoffnung auf staatliche Gelder begraben: Wird einer Partei die staatliche Parteienfinanzierung gestrichen, bekommt auch die parteinahe Stiftung kein Geld mehr. Auch hier geht es um einen Betrag in zweistelliger Millionenhöhe.
Nicht betroffen wären allerdings die Parlamentarier. Alle AfD-Abgeordneten würden weiter ihre Diäten beziehen, alle könnten weiterhin frei über ihre monatliche Kostenpauschale, ihr Personalbudget, ihre Büroausstattung verfügen. Diese Summen sind deutlich höher als die Parteigelder.
Trotzdem: Wollte die AfD nach einem Entzug der Parteienfinanzierung zurück ans Geld der Steuerzahler, müsste sie sich innerhalb von sechs Jahren deradikalisieren. Und sie wüsste: Sie könnte auch verboten werden. Bisher fürchten die wenigsten AfD-Politiker ein Verbotsverfahren, weil sie von vornherein an seinem Erfolg zweifeln. Gelingt der Entzug der Parteienfinanzierung, stünde die AfD unter enormem Druck, gegen den Extremismus in den eigenen Reihen vorzugehen.
Beim Parteiverbot wird viel über das schärfste Schwert gegen die AfD gesprochen. Gleich neben dieser Waffe der wehrhaften Demokratie liegt ein feines Skalpell. Es könnte sich lohnen, ihm mehr Beachtung zu schenken.