Bonn – Der 13. September 2016 war ein höllisch heißer Tag: 30 Grad im Schatten verzeichnete das Thermometer am Ausbildungszentrum der Infanterie im fränkischen Hammelburg. Ein damals 29-jähriger Hauptfeldwebel kam bei einem Einzelkämpferlehrgang – als Voraussetzung zum Führen eines Jagdkommandos – an seine körperlichen Leistungsgrenzen: Bei einem Geländemarsch kollabierte er, musste mit einem Hubschrauber in eine Klinik geflogen und operiert werden. Für den ausgebildeten Wehrflieger und Fallschirmspringer wurde der Tag nicht nur zu einer gesundheitlichen, sondern auch beruflichen Niederlage: Nach seiner Gesundung im Februar 2017 konnte er zunächst nicht mehr in den Einsatz gehen. Er wurde im Innendienst eingesetzt.
60.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld gefordert
Seine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland – als Dienstherrn des in Bonn sitzenden Verteidigungsministeriums – auf insgesamt 60000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld hat die 1. Zivilkammer des Bonner Landgerichts am Mittwoch abgewiesen. Eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung, so die Kammer, aus der sich ein zusätzlicher zivilrechtlicher Anspruch auf Schmerzensgeld ableitet, liege nicht vor. Ansonsten seien die Ansprüche des Klägers bei einer erlittenen Wehrdienstbeschädigung mit dem Soldatenversorgungsgesetz (§91a) abgedeckt.
Der 34-jährige Kläger hatte moniert, dass der Ausbilder – trotz der mordsmäßigen Hitze – für die durchaus trainierte Truppe nach einem Gepäcklauf mit zehn Kilogramm Gewicht noch einen drei Kilometer langen Rückmarsch angeordnet hatte. Wegen mangelnder Trinkpausen sei es sowohl zu dem Kreislaufzusammenbruch wie auch zur Überhitzung des Körpers gekommen, aber auch zu einer Lähmung und Verhärtung der Oberschenkel (Kompartmentsyndrom), die notfallmäßig operiert werden mussten. Die Gesundheitsschäden seien für den Ausbilder erkennbar gewesen.
Die Kammer jedoch konnte – laut Urteil – nach der Beweisaufnahme nicht feststellen, dass der Ausbilder unerlaubt gehandelt oder etwas falsch gemacht hat. Der heute 55-Jährige habe keine truppendienstlichen „Vorschriften zur Verhinderung von Kälte- oder Hitzeschäden“ verletzt. Nach Zeugenaussagen habe es genügend Gelegenheiten zu Trinkpausen gegeben; auch hätte der Kläger – immerhin ein erfahrener Soldat – jederzeit den Marsch abbrechen können, ein Begleitfahrzeug habe dafür zur Verfügung gestanden. Schließlich gebe es keine Pflicht, die „Flüssigkeitsaufnahme“ der Soldaten zu kontrollieren, um die ausreichende Versorgung müsse sich jeder selber kümmern.
Ein Strafverfahren gegen den heute 55-jährigen Ausbilder wegen fahrlässiger Körperverletzung war bereits im Mai 2018 gegen eine Geldauflage von 2400 Euro eingestellt worden.
