- Der Einfluss von Alkohol und Drogen ist oft ein strafmildernder Umstand vor Gericht.
- So besteht zur Zeit ein Höchststrafmaß von fünf Jahren für Vollrausch-Fälle.
- Das ist ungerecht, findet unsere Autorin.
Immer wieder sorgen Gerichtsurteile für Empörung, die trotz einer schweren Straftat wie Mord, Totschlag oder gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge allgemein als zu milde empfunden werden. In der Vergangenheit war ein wichtiger Grund für strafmildernde Umstände vor Gericht, dass die Täter unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden haben.
Der Große Senat für Strafsachen am Bundesgerichtshof hat diese übliche Rechtsprechung vor zwei Jahren zwar verändert: Künftig sollen Gerichte den Alkoholgenuss nicht mehr strafmildernd berücksichtigen können, weil dessen Gefahren allgemein bekannt seien, so die obersten Richter. Doch nicht alle Gerichte halten sich schon an diese Vorgabe.
Höchststrafmaß von fünf Jahren ist inakzeptabel
Deshalb macht es Sinn, wenn nun Rechtspolitiker der Union einen neuen Anlauf unternehmen, um das Strafmaß für alkoholisierte Täter zu erhöhen. Wer im Vollrausch nicht mehr Herr über sich selbst gewesen und deshalb nach den Grundsätzen der Verfassung als schuldunfähig angesehen wird, soll dafür, dass er sich in den Vollrausch versetzt hat, dennoch eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bekommen können. Bisher gilt für die Vollrausch-Fälle ein Höchststrafmaß von nur fünf Jahren. Es darf nicht sein, dass jemand, der im total betrunkenen Zustand jemand anders tötet, dafür nur maximal fünf Jahre hinter Gitter muss.
Zudem wollen die Unionspolitiker die strengere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ins Strafgesetzbuch schreiben. Das ist nur ein Symbol, denn die Vorgaben des BGH gelten ohnehin für alle unter geordneten Gerichte. Es ist aber dennoch wichtig: Nicht nur alle Gerichte, auch die Bürger müssen sehen, dass die Politik bei zu milden Strafen nicht tatenlos bleibt.
