Heimliche Videoaufnahmen in der Küche: Eine Mutter verklagt ihre Tochter. Der Fall liegt nun beim Bundesgerichtshof.
Fall für den BGHMutter verklagt Tochter wegen heimlicher Kamera in der Küche

Die Beklagten überwachten ihre Küche mit einer Videokamera. (Symbolbild)
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Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt über die Zulässigkeit von Videoaufnahmen im Bereich einer privaten Küche. Eine Frau hat Klage gegen die eigene Tochter sowie deren Gatten eingereicht, da sie ohne ihr Einverständnis in den Küchenräumen des Paares gefilmt worden sein soll. Nun muss das Höchstgericht prüfen, ob die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU oder das deutsche Zivilrecht verletzt wurde.
Zu Beginn der mündlichen Anhörung am Donnerstag in Karlsruhe sprach der vorsitzende Richter, Thomas Koch, von „einer ganzen Reihe von nicht ganz einfachen Fragen“, die der Fall aufwerfe. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die sogenannte Haushaltsausnahme der DSGVO greift. Diese besagt, dass Europas Datenschutzvorschriften nicht für die Verarbeitung von Daten im Rahmen rein „persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ gelten.
Aufnahmen für Strafanzeige wegen Diebstahls genutzt
Die Klägerin lebte in einer Wohnung im Obergeschoss des Hauses, das sie sich mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn teilte, die den unteren Teil bewohnten. Laut dpa war es der Mutter erlaubt, die Küche im Erdgeschoss zu betreten, welche von dem Ehepaar mittels einer Kamera observiert wurde. Die Tochter verwendete die Aufzeichnungen für eine Strafanzeige gegen die Mutter aufgrund eines Diebstahlverdachts und übergab sie den Behörden. Die Mutter erachtet dies als unzulässig und fordert die Vernichtung der Daten sowie eine finanzielle Entschädigung.
In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Celle geurteilt, dass kein DSGVO-Verstoß gegeben sei, da die Observation auf den privaten Lebensbereich begrenzt war. Der zuständige erste Zivilsenat des BGH meldete in seiner vorläufigen Bewertung jedoch Bedenken bezüglich dieser Auslegung an.
BGH erwägt Anrufung des Europäischen Gerichtshofs
Richter Koch merkte an, dass die Definition des „familiären“ Bereichs im Kontext der Haushaltsausnahme unklar sei. Berücksichtigt werden müsse zudem, dass der Zweck der Aufzeichnung die Einleitung eines Strafverfahrens war und somit womöglich über eine rein private Angelegenheit hinausging.
Deswegen könnte der BGH die Angelegenheit zur Auslegung der EU-Regelung dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorlegen. Eine solche Vorlage an die Justizinstanz in Luxemburg werde „ernsthaft in Betracht“ gezogen, so Koch am Ende des Termins. Mit einer finalen Entscheidung seitens des BGH ist jedoch erst in mehreren Monaten zu rechnen. (Az. I ZR 289/25)(dpa/bearbeitet durch Gemini 2.5 Pro)
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