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Streit um Tierheim-GeldTierschutzbund reicht in Köln Klage gegen den Bund ein

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Tierheim Köln

Der Tierschutzbund reicht eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. (Archivbild)

Wegen fehlender Hilfen für Tierheime verklagt der Tierschutzbund die Bundesrepublik Deutschland vor dem Kölner Gericht.

Gegen die Bundesrepublik Deutschland ist vom Deutschen Tierschutzbund eine Klage beim Verwaltungsgericht in Köln erhoben worden. Als Anlass wird laut dem Verband die „unzureichende Unterstützung“ für Tierheime angeführt. Der Eingang dieser Klage wurde von dem Gericht in Köln bestätigt.

In einer Erklärung des Tierschutzbundes heißt es: „Nachdem Tierheime trotz entsprechender Zusagen im Koalitionsvertrag auch im Bundeshaushalt 2026 erneut nicht berücksichtigt wurden, sehen wir uns als Dachverband nun zu diesem rechtlichen Schritt gezwungen“. Die Mitteilung führt weiter aus: „Der praktische Tierschutz steht mit dem Rücken zur Wand, während der Bund die Verantwortung auf die Kommunen abschiebt.“

Juristische Klärung der Bundesverpflichtung angestrebt

Das juristische Verfahren bezweckt eine grundsätzliche Klärung der staatlichen Verantwortlichkeit für den Tierschutz in der Praxis. Der Verband äußerte dazu: „Wir wollen erstmals gerichtlich klarstellen lassen, dass sich aus dem Staatsziel Tierschutz im Grundgesetz (Art. 20a GG) auch eine finanzielle Verpflichtung für den Bund ergibt“.

Dem Tierschutzbund zufolge wird in der Klageschrift dargelegt, dass der Tierschutz in der Praxis „seit Jahren in einer existenzbedrohenden Krise, auch weil der Bund seiner verfassungsrechtlichen Verantwortung, solche Einrichtungen angemessen finanziell zu unterstützen [...], nur unzureichend nachkommt.“ Zusätzlich zum Dachverband haben vier weitere Tierschutzorganisationen Klage eingereicht, welche laut Auskunft des Verwaltungsgerichts sämtlich dem Tierschutzbund angehören.

Das weitere Vorgehen des Gerichts

Das Verwaltungsgericht erläuterte gegenüber der Deutschen Presse-Agentur (dpa) das nachfolgende Prozedere: „Grundsätzlich folgt allein aus der Erhebung einer Untätigkeitsklage noch kein unmittelbar ‚fälliger‘ Anspruch (hier auf Investitionshilfen).“ Im ersten Schritt werde man den Beteiligten Fristen zur Stellungnahme einräumen und die entsprechenden Verwaltungsakten beiziehen.

Eine seit Mittwochmittag bestehende Nachfrage bezüglich einer Stellungnahme beim Bundeslandwirtschaftsministerium ist bisher ohne Antwort geblieben. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.