Auch in Deutschland wird das Wasser im Sommer knapp. Kommunen können dann das Befüllen von Pools oder das Gießen verbieten.
Drohender WassernotstandKommunen können das Füllen von Pools und Gießen verbieten

Trinkwasser rationieren? Eine technische Möglichkeit dafür gibt es nicht.
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Anbauflächen mit Mango-, Avocado- und Olivenbäumen vertrocknen, weil für die Bewässerung kein Wasser mehr zur Verfügung steht. Leere Schwimmbecken und ein Verbot des Gießens in Privatgärten kommen hinzu. In zahlreichen spanischen Gebieten wurde für das Jahr 2024 der Wassernotstand erklärt. Eine solche Situation gab es in Deutschland bisher nicht auf nationaler Ebene. Jedoch häufen sich auch hier die Sommer, in denen große Hitze und Dürreperioden die städtische Wasserversorgung zu örtlich beschränkten Sparmaßnahmen veranlassen.
„Deutschland ist bislang noch ein sehr wasserreiches Land“, sagt Sebastian Lummel, Vertreter des Deutschen Städte- und Gemeindebunds. Dennoch habe es in der Vergangenheit bereits lokal begrenzte Vorkommnisse gegeben, bei denen Wasseranbieter die Konsumenten vorsorglich zu Sparsamkeit aufriefen, um einer Verknappung des Trinkwassers zuvorzukommen. „Denn die Versorgung mit Trinkwasser steht immer an oberster Stelle“, so Lummel. Eine Umfrage des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) aus dem Vorjahr belegt, dass über ein Viertel der 127 befragten Anbieter jüngst bereits mit zeitweise angespannten Versorgungssituationen konfrontiert war.
Appelle und Verbote zur Prävention
„Damit es gar nicht erst so weit kommt, dass die Trinkwassernutzung begrenzt werden muss, setzen wir vor allem auf proaktive Kommunikation“, erläutert Karsten Specht, Vizepräsident des VKU. Die Mitglieder des Verbands stellen für rund 90 Prozent der deutschen Bevölkerung das Trinkwasser bereit. Die Praxis belege, dass Appelle zu einem bewussten Wasserumgang Früchte tragen. Der Verbrauch sinke, wenn Bürger dazu angehalten werden, beispielsweise Regenwasser für den Garten zu nutzen, den Rasen nur abends oder frühmorgens zu bewässern oder beim Duschen das Wasser während des Einseifens abzustellen.
Zusätzlich existiert die Option für von Behörden erlassene Einschränkungen der Nutzung. „Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit zu behördlich angeordneten Nutzungsbeschränkungen“, sagt Karsten Specht. Etwa 25 Prozent der 127 befragten kommunalen Versorger bestätigten in der Erhebung, dass derartige Schritte in ihrer Region schon zum Einsatz kamen.
Rechtliche Grundlagen für Wasserbeschränkungen
„Viele Landkreise haben Allgemeinverfügungen in der Schublade. Damit kann man dann zum Beispiel die Wasserentnahme aus Flüssen oder Bächen oder das Befüllen von Pools einschränken“, führt Specht aus. Das Gießen des heimischen Gartens könne dann ebenfalls temporär untersagt sein.
Laut dem Juristen Olaf Dilling ist die unabdingbare Bedingung für eine kommunale Einschränkung der Wassernutzung die drohende Gefahr einer Verknappung. Ferner müssen die ergriffenen Schritte geeignet sein, dieser Bedrohung entgegenzuwirken. Die Einschätzung einer solchen Knappheit erfolgt laut Karsten Specht auf lokaler Ebene, basierend auf spezifischen Messwerten wie Grundwasserpegeln oder den Füllständen und Abflussmengen von Gewässern wie Flüssen und Seen.
„Auch kann ich solche Einschränkungen nur zeitlich und regional begrenzt machen“, fügt Sebastian Lummel hinzu. Ein Grund dafür ist, dass in der Bundesrepublik jedes Land über ein eigenes Wassergesetz verfügt. Aus diesem Grund existiert bisher keine deutschlandweit einheitliche Vorschrift, die festlegt, welche Nutzergruppe – beispielsweise die Industrie, die Landwirtschaft oder Privatpersonen – bei der Wassernutzung Priorität genießt oder als erste Einsparungen vornehmen muss.
Überwachung der Einhaltung von Sparvorgaben
Bei Erlass einer solchen allgemeinen Verfügung haben die Gemeinden die Option, Verstöße mit Sanktionen wie einem Bußgeld zu ahnden. „Für solche Kontrollen ist in der Regel das Ordnungsamt zuständig“, erklärt Sebastian Lummel. Eine lückenlose Überprüfung der Einhaltung durch die Bürger gestaltet sich jedoch als kompliziert. „Man kann ja nicht in jeden Garten schauen, ob da ein Rasensprenger steht“, merkt Karsten Specht an.
Nach Aussage von Olaf Dilling existiert die Herausforderung schwer durchsetzbarer Anordnungen in diversen Rechtsgebieten, zum Beispiel im Umweltrecht oder Verkehrsrecht. „Etwas helfen kann dabei immer auch die Sozialkontrolle.“ Ein Beispiel wäre ein Nachbar, der bemerkt, wie trotz eines geltenden Verbots ein Pool befüllt wird, und dies den Behörden meldet.
Eine technische Begrenzung der Wassermenge, die ein Haushalt bezieht, ist laut Karsten Specht nicht realisierbar. „Nein, diese Möglichkeit gibt es nicht“, stellt er klar. Die Begründung dafür ist, dass zwar jedes Gebäude als separate Versorgungseinheit registriert ist, der Anbieter jedoch nicht erkennen kann, ob es sich um ein einzelnes Wohnhaus oder ein Gebäude mit zwölf Wohneinheiten handelt. Eine pauschale Limitierung pro Anschluss wäre daher ungerecht. (dpa/red)
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