Müssen Unternehmen auf Bewerbungen antworten? Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht erklärt die Rechtslage und die Ausnahmen.
Pflicht zur RückmeldungWann Arbeitgeber auf eine Bewerbung antworten müssen

Oft fließt viel Mühe in eine Bewerbung - ärgerlich, wenn man dann kein Feedback bekommt.
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Für Jobsuchende beginnt nach dem Absenden der Unterlagen oft eine Phase der Ungewissheit. Diese bleibt jedoch mitunter aus, da manche Firmen sich überhaupt nicht zurückmelden. Daraus ergibt sich die Frage: Besteht für Bewerberinnen und Bewerber ein rechtlicher Anspruch auf eine Antwort?
„Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt, dass ein Arbeitgeber auf eine Bewerbung reagieren muss“, erläutert der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Johannes Schipp. Dies hat zur Folge, dass ein Unternehmen weder eine Absage formulieren noch den Eingang der Unterlagen bestätigen muss. Obwohl Jobsuchende eine Reaktion erwarten, ist eine solche aus rechtlicher Sicht nicht zwingend erforderlich.
Sonderregelungen im öffentlichen Sektor
Eine abweichende Lage kann sich bei Bewerbungen für Positionen im Staatsdienst ergeben. Dem Grundgesetz zufolge wird jedem Deutschen gemäß seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der gleiche Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährt, erklärt Schipp. Ein öffentlicher Arbeitgeber, der keine Antwort gibt, könnte sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, die Grundrechte von Bewerbenden zu verletzen.
Noch striktere Maßstäbe werden angelegt, falls Bewerbende eine Schwerbehinderung aufweisen. Bei Stellen im öffentlichen Dienst ist es vorgeschrieben, Menschen mit Schwerbehinderung zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, ihre fachliche Nichteignung ist offensichtlich, wie der Jurist ausführt. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Szenario folglich zu einer Reaktion auf die Bewerbungsunterlagen verpflichtet.
Über den Experten
Johannes Schipp ist als Fachanwalt auf das Arbeitsrecht spezialisiert und gehört dem Deutschen Anwaltverein (DAV) an. Er hatte bis 2021 den Vorsitz des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV inne. (dpa/red)
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