Meine RegionMeine Artikel
AboAbonnieren

AnfechtungWann ein privates Vaterschaftsgutachten vor Gericht zählt

2 min
Ein privates Vaterschaftsgutachten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Gerichtsverfahren verwendet werden. Maßgeblich ist, dass es nicht heimlich oder ohne Zustimmung der daran Beteiligten eingeholt wurde.

Ein privates Vaterschaftsgutachten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Gerichtsverfahren verwendet werden. Maßgeblich ist, dass es nicht heimlich oder ohne Zustimmung der daran Beteiligten eingeholt wurde.

Bei Geburt in der Ehe gilt der Ehemann automatisch als Vater. Ist er es nicht, können der biologische Vater oder das Kind die Vaterschaft anfechten. Das geht auch mit einem Privat-Gutachten.

Ein privates Vaterschaftsgutachten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Gerichtsverfahren verwendet werden. Die am Gutachten Beteiligten müssen dabei nicht identisch sein mit den am Vaterschaftsanfechtungsverfahren Beteiligten. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Sigmaringen (Az: 2 F 343/24) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. 

Im konkreten Fall war die Frau zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kinds verheiratet. Inzwischen ist das Ehepaar getrennt, die Mutter lebt mit dem biologischen Vater und dem Kind zusammen. Sie gaben gemeinsam ein Vaterschaftsgutachten in Auftrag.

Jugendamt ließ Vaterschaft für Kind klären

Das Privat-Vaterschaftsgutachten stellte fest, dass der jetzige Partner der Mutter auch Vater des Kinds ist. Das Kind, vertreten durch das Jugendamt, beantragte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass der (Noch-)Ehemann der Mutter nicht sein Vater sei.

In dem Anfechtungsverfahren stellte das Gericht unter anderem fest, dass das Privat-Gutachten verwertbar sei – ein gerichtliches Sachverständigengutachten sei nicht notwendig.

Entscheidend: Das Gutachten fand nicht heimlich statt

In einem Anfechtungsverfahren wie diesem müsse das Gericht normalerweise ein Abstammungsgutachten einholen. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen könne aber unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Privat-Gutachten ersetzt werden.

Die am Gutachten Beteiligten stimmten zwar mit dem Beteiligten des Verfahrens nicht überein, an dem Kind, Mutter und rechtlicher Vater beteiligt seien. Das müsse allerdings auch nicht der Fall sein. Maßgeblich sei, dass das außergerichtliche Gutachten nicht heimlich oder ohne Zustimmung der daran Beteiligten eingeholt worden sei. Entscheidender Gesichtspunkt sei daher, dass die Beteiligten der Begutachtung zugestimmt haben. (dpa)