Kind verletztWer haftet für Unfälle bei einer Geburtstagsparty?

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Gruppe von glücklichen kleinen Mädchen, die in eine Ballgrube springen.

Wenn Kinder feiern, kann auch mal was passieren.

Wenn Kinder feiern, kann auch mal was passieren. Wer jetzt haftet, erklärt Rechtsanwalt Martin W. Huff in unserer Rechtskolumne.

Wer haftet eigentlich bei einem Unfall auf einem Kindergeburtstag: der Veranstalter/Anbieter etwa einer Trampolinhalle oder einer Rollschuhbahn, die Ausrichtenden des Fests oder wenn es zum Beispiel zum Zusammenstoß mit einem anderen Kind kam, die Eltern dieses Kinds?

Leider muss ich die Beantwortung Ihrer Frage mit der typischen Juristenauskunft beginnen: Es kommt darauf an. Aber im Ernst: Es sind hier, wie Sie selbst schon in Ihrer Frage andeuten, verschiedene Konstellation zur Unfallhaftung bei einem Kindergeburtstag denkbar.

Wenn Eltern den Kindergeburtstag zu Hause veranstalten, dann trifft sie eine „Aufsichtspflicht“, wie es juristisch heißt. Dies bedeutet, die Eltern müssen bei Spielen etc. achtgeben, dass keine Hindernisse im Weg sind, an denen sich die Kinder verletzen könnten; dass es keine Stolperfallen oder ähnliches gibt. Wird diese Aufsichtspflicht verletzt, was auch fahrlässig geschehen kann, dann haften die Gastgeber dafür.

Kindergeburtstag zu Hause: Haftung für jede Fahrlässigkeit oder erst bei Vorsatz?

Hier sollte man also genau überlegen, welche Spiele man anbietet und welche Gefahren damit verbunden sein können. Wobei in der Praxis immer wieder darüber diskutiert wird, ob die Haftung wirklich schon für jede Fahrlässigkeit gegeben ist oder ob sie erst bei Vorsatz beginnt.

Schließlich kann man ja auch argumentieren, dass die Eltern, die die Einladung ihres Kindes zu einem Geburtstag annehmen, auf die Haftung wegen fahrlässigen Verhaltens verzichten, insofern es sich um eine „Gefälligkeit“ des Gastgebers handelt, Kinder zu einer Geburtstagsfeier einzuladen. Entschieden ist dies bisher allerdings nicht endgültig.  Als einladende Eltern sollten Sie vielleicht einmal in die Police Ihrer privaten Haftpflichtversicherung schauen, von der etwaige Schäden meistens abgedeckt sind. Allerdings muss auch allen klar sein, dass man für nicht jedes Lebensrisiko Vorsorge treffen kann.

Wird der Kindergeburtstag außerhalb der eigenen vier Wände gefeiert, etwa in einer In-Door-Halle, im Schwimmbad etc., dann sieht die Sache etwas anders aus. Hier hat zunächst der Betreiber der jeweiligen Lokalität seine eigene Verkehrssicherungspflicht. Er muss zum Beispiel die Geräte in einem ordnungsgemäßen Zustand halten und für die Sicherheit der Kinder sorgen. Auch bestehen Aufsichtspflichten von Bademeistern und anderen Mitarbeitenden.

Kindergeburtstag außerhalb entbindet nicht von Aufsichtspflicht der einladenden Eltern

Allerdings entbindet dies die einladenden Eltern nicht von ihrer eigenen Aufsichtspflicht. Sie müssen schon auch selbst die Kinder beobachten und aufpassen, was diese anstellen. Hier gilt das Gleiche, wie oben für die Feier zu Hause beschreiben.

Es gibt aber noch eine weitere Konstellation: Ein Kind verursacht einen Schaden, entweder an Gegenständen Dritter oder durch Verletzung eines anderen Kinds. Kinder bis sieben Jahren sind für Schäden nicht verantwortlich, die sie anrichten. Oberhalb dieser Altersgrenze kommt es, wie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 828 feststellt, auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes an. Das Kind haftet dann zivilrechtlich selbst, vertreten allerdings durch seine Eltern.

Auch hier kann eine private Haftpflichtversicherung die Schäden abdecken. Es gibt auch Tarife für Schäden, die von Kindern unter acht Jahren verursacht werden. Wenn nämlich ein kleines Kind einen Schaden verursacht, ist es für dessen Eltern oft schwierig, gegenüber den Geschädigten einen Ausgleich mit Hinweis auf den Haftungsausschluss abzulehnen.  Strafrechtlich können Kinder übrigens erst ab dem 14. Lebensjahr zur Verantwortung gezogen werden.


Dieser Text ist eine Folge unserer Rechtskolumne „Recht & Ordnung“. In dieser Serie schreiben Staatsanwältin Laura Hollmann (Düsseldorf) sowie die Rechtsanwälte Pia Lorenz („Beck aktuell“), Martin W. Huff (ehem. Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln) und Rechtsanwältin Helga Zander-Hayat. Sie leitet bei der Verbraucherzentrale NRW den Bereich Markt und Recht. In ihren Kolumnen geben sie Auskunft zu oft kniffligen Fragen des Rechts, können aber keine Rechtsberatung bieten oder in konkreten Fällen den Gang zu einem Anwalt ersetzen. Haben Sie eine Frage an unsere Experten? Dann schreiben Sie uns eine Mail an: recht-und-ordnung@dumont.de

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