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Heirat, Scheidung, AdoptionWas jetzt mit dem neuen Namensrecht an Änderungen möglich ist

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Mehr Freiheit beim Namen: Seit der Reform können Ehepartner und Kinder flexibler wählen, welchen Nachnamen sie tragen.

Mehr Freiheit beim Namen: Seit der Reform können Ehepartner und Kinder flexibler wählen, welchen Nachnamen sie tragen.

Das neue Namensrecht bringt vor allem Familien mehr Flexibilität bei der Namenswahl. Aber nicht nur bei Heirat, Scheidung oder Adoption gelten jetzt neue Regeln.

Seit einer Namensrechtsreform ist es in Deutschland einfacher geworden, Vor- und Nachnamen im Pass ändern zu lassen. Dafür genügt es in den meisten Fällen, den Wunsch beim Standesamt zu erklären und eine geringe Gebühr zu hinterlegen.

Was genau nun möglich ist, erklärt die Zeitschrift „Stiftung Warentest Finanzen“ in ihrer aktuellen Ausgabe (6/2025).

  1. Doppelname für beide Ehepartner: Nach der Hochzeit darf nur einer der Partner einen Doppelnamen tragen, der andere muss sich für einen der beiden Nachnamen entscheiden? Das war einmal. Inzwischen können beide Partner einen Doppelnamen annehmen - egal ob mit oder ohne Bindestrich.
  2. Echte Doppelnamen auch für Kinder: Eheleute können aus ihren bisherigen Nachnamen einen Familiennamen bilden und diesen zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder machen. Selbst unverheiratete Ehepartner können für ihren gemeinsamen Nachwuchs einen Doppelnamen wählen, ihnen selbst bleibt das aber verwehrt.
  3. Neue Möglichkeiten nach Scheidung: Nach einer Scheidung können Ex-Ehepartner zum jeweiligen Namen vor der Ehe zurückkehren - oder einen Doppelnamen aus Ehenamen und vorehelichem Namen führen. Legt ein Elternteil den gemeinsamen Ehenamen ab, können die bei ihm wohnenden Kinder dem Beispiel folgen.
  4. Regeln bei Patchwork-Familien: Nimmt ein Elternteil den Namen eines neuen Partners an, können das nun auch die Kinder aus erster Ehe tun. Kinder haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich bei jeder Scheidung oder Heirat der neuen Situation auch namentlich anzupassen. Ab einem Alter von fünf Jahren müssen sie prinzipiell angehört werden, wenn der Name geändert werden soll.
  5. Namenswahl bei Adoption: Wird eine erwachsene Person von einer anderen adoptiert, kann sie selbst darüber entscheiden, ob sie deren Nachnamen annehmen möchte. Bei Minderjährigen ist das weiterhin Pflicht. Sobald sie volljährig werden, können sie selbst entscheiden, ob sie den alten Namen beibehalten oder einen anderen Namen wählen wollen.
  6. Mehr Selbstbestimmung für trans- und intergeschlechtliche sowie nicht-binäre Personen: Wer sich nicht mit dem Geschlecht identifizieren kann, das für sie oder ihn bei der Geburt bestimmt wurde, kann per Erklärung beim Standesamt nicht nur den Geschlechtseintrag, sondern auch den Vornamen ändern lassen. Zwischen der vorher notwendigen Anmeldung der Änderung im Personenstandsregister und der persönlichen Erklärung beim Amt müssen drei Monate Bedenkzeit vergehen.
  7. Öffentlich-rechtliche Namensänderung: Auch ohne ein zivilrechtliches Ereignis wie Heirat, Scheidung oder Adoption können ungewollte Vor- und Nachnamen geändert werden. Etwa, wenn sie häufig zu Verwechslungen führen, lächerlich klingen oder eine ungewöhnliche Schreibweise haben, können Betroffene einen neuen, selbstbestimmten Nachnamen wählen. Ein solcher Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung muss beim Bürgeramt gestellt und gut begründet werden. Laut „Stiftung Warentest Finanzen“ bietet es sich an, vorher mit der Behörde die Aussicht auf Erfolg zu prüfen. Bis eine solche öffentlich-rechtliche Namensänderung durch ist, kann es bis zu eineinhalb Jahren dauern, die Kosten liegen bei bis zu 1.500 Euro.