WM im Büro schauen? Per Livestream droht die Abmahnung, per Radio ist es oft erlaubt. Was Arbeitnehmer wissen müssen.
Fußball-WM im BüroWas Arbeitnehmer dürfen und wann eine Abmahnung droht

Fans haben es während der Arbeitszeit nicht leicht: Selbst das Mitverfolgen eines Live-Tickers gilt als Ablenkung und könnte untersagt werden.
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Eine rechtliche Grundlage, um die Begegnungen der Fußball-Weltmeisterschaft am Arbeitsort anzusehen, existiert für Arbeitnehmer prinzipiell nicht. Dies verdeutlicht der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Volker Görzel. Wer demnach eine Partie ohne die ausdrückliche Genehmigung des Vorgesetzten per Livestream mitverfolgt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Bei wiederholtem Fehlverhalten droht unter Umständen sogar die Kündigung.
Aufgrund der Zeitdifferenz zum Austragungsort wird ein Großteil der WM-Begegnungen dieses Jahr erst zu vorgerückter Stunde ausgetragen. Nach deutscher Zeitrechnung erfolgt der Anpfiff für zwei Drittel aller Spiele erst nach 0 Uhr. Für Beschäftigte mit einem frühen Arbeitsbeginn stellt das lange Aufbleiben somit eine erhebliche Herausforderung dar.
Übertragungsart: Livestream und Radio im Vergleich
Die Art und Weise, wie eine Fußballpartie mitverfolgt wird, ist für die arbeitsrechtlichen Folgen entscheidend. Als besonders kritisch werden TV-Übertragungen sowie Online-Streams eingestuft, weil diese die Konzentrationsfähigkeit erheblich beeinträchtigen können. Nach Aussage von Görzel handelt es sich beim Ansehen eines Spiels auch mit Genehmigung des Vorgesetzten um ein privates Vergnügen. Die dafür verwendete Zeit muss im Grundsatz nachgearbeitet werden. Ebenso kann die Nutzung eines Live-Tickers als Ablenkung bewertet und daher verboten werden.
Weniger strenge Vorschriften existieren für das Zuhören per Radio, wie der Rechtsexperte erläutert. Das Radiohören ist im Allgemeinen gestattet, sofern Kollegen nicht belästigt werden und die beruflichen Pflichten weiterhin fokussiert, prompt und akkurat ausgeführt werden. Ein Verbot durch den Arbeitgeber ist zwar möglich, jedoch muss in diesem Fall das Mitspracherecht des Betriebsrats berücksichtigt werden. Ohne die Einwilligung dieses Gremiums wäre eine solche Anordnung nicht rechtskräftig.
Umfrage: Anstoßzeitpunkt für Berufstätige oft problematisch
Eine Erhebung des Marktforschungsinstituts Bilendi, durchgeführt für das Arbeitgeber-Vergleichsportal Kununu, belegt, dass der Spielbeginn für circa 59 Prozent der 1.100 Teilnehmenden ein entscheidendes Kriterium ist. Während ein Anstoß um 19 Uhr von ungefähr 61 Prozent als mit der Berufstätigkeit kompatibel angesehen wird, erachten nur noch knapp 19 Prozent (jeder Fünfte) einen Spielstart um Mitternacht als zumutbar. Bei bekennenden Fußballanhängern erhöht sich dieser Wert jedoch auf 32 Prozent (jeder Dritte).
Die Datenlage verändert sich bei den Partien mit deutscher Beteiligung. Hier beabsichtigen schätzungsweise 28 Prozent aller Beschäftigten – und annähernd die Hälfte der Fußball-Begeisterten (49 Prozent) – die Begegnungen auch nach 0 Uhr anzusehen. Das Turnier wirkt sich zudem auf die Wahl des Arbeitsortes aus. Gemäß der Erhebung beabsichtigt mehr als ein Fünftel (22 Prozent) der Personen mit der Möglichkeit zur Telearbeit, am Tag nach einem Auftritt des DFB-Teams von daheim zu arbeiten. In der Gruppe der Fußballanhänger steigt diese Zahl sogar auf circa 36 Prozent. (dpa/red)
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