Ein Gerichtsurteil stellt klar: Getrennte Wohnungen bedeuten für Ehepaare nicht automatisch das Ende der Bedarfsgemeinschaft.
Getrennte Wohnungen reichen nichtGericht: Wann Ehepaare trotzdem eine Bedarfsgemeinschaft bilden

Zwei Adressen reichen nicht: Das Sozialgericht Hannover sieht eine Bedarfsgemeinschaft, wenn die Ehe nach außen erkennbar weiter besteht – inklusive Kinderbetreuung und Wohnungsschlüssel.
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Eine gerichtliche Feststellung des Sozialgerichts Hannover hat klargestellt, dass Ehepartner mit separaten Wohnsitzen nicht automatisch als im sozialrechtlichen Kontext getrennt lebend gelten. Diese Verfügung ist auch für Bezieher von Bürgergeld im Kölner Raum relevant.
In dem spezifischen Verfahren verlangte eine Mutter von vier Kindern, die Bürgergeld erhält, eine Anhebung ihrer Bezüge. Ihre Begründung war, dass die Einkünfte ihres Gatten nicht berücksichtigt werden sollten, weil sie keinen gemeinsamen Haushalt führten und daher keine Bedarfsgemeinschaft darstellten.
Fortführung der Ehe als maßgebliches Kriterium
Die Richter prüften die realen Gegebenheiten und gelangten zu einer abweichenden Einschätzung: Eine Bedarfsgemeinschaft ist gegeben. Dies wurde damit begründet, dass das Paar seine eheliche Gemeinschaft fortsetzte. Der Partner übernahm regelmäßig die Betreuung der Kinder, leistete Beistand bei Erkrankungen und war fest in den Tagesablauf der Familie integriert. Ferner hatte er Zugang zur Wohnung der Frau mittels eines eigenen Schlüssels und machte mit der Familie gemeinsame Unternehmungen.
Aus Sicht der Justiz stellen getrennte Wohnadressen demnach nicht den ausschlaggebenden Faktor für ein dauerhaftes Getrenntleben dar. Vielmehr kommt es darauf an, ob einer der Ehepartner die Lebensgemeinschaft ablehnt und dies nach außen hin deutlich wird. Da hierfür keine Beweise vorlagen, blieb das Gesuch der Frau auf höhere Sozialleistungen ohne Erfolg (Az.: S 7 AS 334/26 ER), so die Meldung des Rechtsportals „Anwaltsauskunft.de“. (dpa/red)
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