Ein Gerichtsurteil stellt klar: Das Überfahren eines Haltesignals für Busse ist für Autofahrer kein Rotlichtverstoß.
Kein Rotlichtverstoß auf BusspurGerichtsurteil erklärt, warum Autofahrer dennoch zahlen

Gilt viermal für Busse, aber viermal nicht für Autofahrer: In jedem Fall aber haben Autofahrer auf einer Busspur, wo man solche Ampeln antrifft, in der Regel nichts verloren.
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Ein Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts (Az.: 201 ObOWi 47/26) sorgt für Klarheit: Ein Lichtsignal speziell für Busse auf einer Sonderspur hat nicht zwingend Gültigkeit für Autofahrer. Das Überfahren eines horizontalen weißen Lichtbalkens, der für Busse ein Haltesignal bedeutet, ist demnach nicht zwangsläufig als Rotlichtverstoß zu bewerten. Auf diese Entscheidung verweist der ADAC.
Dennoch stellt dies keinen Freifahrtschein für Pkw-Lenker auf Busspuren dar. Sanktionen sind weiterhin möglich, da die Nutzung solcher Sonderfahrstreifen für Autos generell verboten ist. Der verhandelte Sachverhalt betraf einen Fahrer, der eine für Omnibusse reservierte Spur befuhr. Dabei ignorierte er das Verkehrszeichen 250, welches die Durchfahrt für sämtliche Fahrzeuge mit Ausnahme von Bussen und Fahrrädern untersagte.
Bußgeld wegen Missachtung des Signals
Der Fahrer missachtete im weiteren Verlauf sowohl das Signal für Busse als auch eine rote Ampel für den Radverkehr, was zu einem Bußgeldbescheid führte. Dagegen legte der Mann Einspruch ein. Seine Argumentation: Die Lichtzeichen seien ausschließlich für Busse und Fahrräder relevant. Er gestand zwar ein, dass er sich nicht auf dem Sonderfahrstreifen hätte aufhalten dürfen, sah darin aber keinen Rotlichtverstoß.
In erster Instanz scheiterte der Autofahrer mit dieser Verteidigung vor dem Amtsgericht. Es erging ein Urteil gegen ihn wegen eines Rotlichtvergehens und der Missachtung des Verbots, den Sonderfahrstreifen zu benutzen.
Oberlandesgericht verneint Rotlichtverstoß
Der Mann legte Rechtsbeschwerde ein, weshalb der Fall an das Bayerische Oberlandesgericht ging, das ihm teilweise stattgab. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die spezifischen Lichtzeichen für Busse und Fahrräder angesichts der besonderen Verkehrslage vor Ort für Autofahrer auf der Sonderspur nicht bindend sind. Folglich müssen Pkw-Fahrer den horizontalen weißen Lichtbalken nicht befolgen.
Die Sanktion für die Missachtung des Einfahrtverbots wurde jedoch aufrechterhalten. Ferner machten die Richter deutlich, dass die Entscheidung über ein Fahrverbot bei der zuständigen Behörde liegt. Der besonderen Gefährdung, die von dem Verhalten ausging, könne alternativ durch eine Erhöhung des Regelbußgeldes für den Verstoß gegen das Einfahrverbot Rechnung getragen werden. (dpa/red)
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