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Sommer, Sonne, ScheineWas Schüler zu Lohn, Arbeitszeit und Pausen wissen müssen

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Ein Jugendlicher öffnet eine Poolabdeckung

Geld verdienen und Neues entdecken: Ferienjobs bieten Jugendlichen wertvolle Einblicke in die Arbeitswelt und stärken Selbstständigkeit und soziale Kompetenzen.

Ferienjobs: Was Schülerinnen und Schüler bei Arbeitsvertrag, Arbeitszeit und Bezahlung unbedingt beachten müssen.

Für Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen bietet die anstehende Ferienzeit eine gute Chance, in die Arbeitswelt hineinzuschnuppern und das Taschengeld aufzubessern. Damit dabei keine rechtlichen Probleme entstehen, ist es wichtig, die geltenden Vorschriften zu kennen. Orientierungshilfe bietet hierzu die Jugendabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) mit zentralen Ratschlägen.

Ein fundamentaler Punkt bei jeder Ferienbeschäftigung ist der Arbeitsvertrag, dessen Notwendigkeit betont wird. Laut Nina Krüger vom DGB sollte dieser stets in schriftlicher Form vorliegen. Um spätere Unklarheiten auszuschließen, müssen darin die Tätigkeiten, die Arbeitsdauer und die Vergütung präzise definiert sein.

Vorgaben zu Tätigkeiten und Arbeitsdauer

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt klare Altersgrenzen für erlaubte Arbeiten vor. Ab einem Alter von 13 Jahren ist es mit elterlicher Erlaubnis gestattet, „leichte und für Kinder geeignete Tätigkeiten“ zu verrichten. Beispiele hierfür sind Gartenpflege, das Verteilen von Zeitungen, das Erteilen von Nachhilfe oder die Erledigung von Botendiensten. Tätigkeiten, die körperlich schwer oder mit Gefahren verbunden sind, bleiben untersagt. Die tägliche Arbeitsdauer darf zwei Stunden nicht überschreiten – eine Ausnahme bildet die Landwirtschaft mit bis zu drei Stunden – und ist auf den Zeitraum von 8 bis 18 Uhr beschränkt.

Für Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren erweitern sich die Möglichkeiten während der Ferienzeit auf maximal vier Wochen im Kalenderjahr. In diesem Rahmen sind bis zu acht Stunden pro Tag und 40 Stunden wöchentlich zulässig. Grundsätzlich muss die Beschäftigung zwischen 6 und 20 Uhr erfolgen. Sonderregelungen existieren jedoch für 16-Jährige: In der Gastronomie ist ein Einsatz bis 22 Uhr und in Schichtbetrieben sogar bis 23 Uhr möglich.

Regelungen zu Pausen und Vergütung

Weil eine Beschäftigung kräftezehrend sein kann, sind Erholungsphasen gesetzlich verankert. Minderjährige haben bei einer täglichen Arbeitszeit zwischen viereinhalb und sechs Stunden einen Anspruch auf eine Pause von wenigstens 30 Minuten. Überschreitet die Arbeitsdauer sechs Stunden, erhöht sich die vorgeschriebene Pausenzeit auf 60 Minuten.

Hinsichtlich der Bezahlung muss eine wesentliche Differenzierung vorgenommen werden. Das deutsche Mindestlohngesetz sichert Volljährigen derzeit einen Stundenlohn von 13,90 Euro zu. Für Jugendliche unter 18, die keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen können, besteht dieser gesetzliche Anspruch allerdings nicht. Eine Ausnahme bildet die Existenz eines Tarifvertrags im Betrieb, der durch Gewerkschaften verhandelt wurde; dessen Bestimmungen gelten dann auch für minderjährige Beschäftigte im Ferienjob. (dpa/red)

Dieser Inhalt wurde mit Hilfe von KI erstellt.