Ferienjobs sind für Schüler und Studierende oft steuerfrei. Doch was tun, wenn der Arbeitgeber trotzdem Steuern abzieht?
Steuern beim FerienjobWann der Lohn steuerfrei bleibt und was zu beachten ist

Erster Job, erste Steuerfrage: Arbeitgeber ziehen bei befristeten Ferienjobs oft Lohnsteuer ab. Mit der Steuererklärung gibt’s am Ende Klarheit – und oft eine Erstattung.
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Für zahlreiche Lernende und Studierende stellen Aushilfstätigkeiten in den Ferien eine attraktive Möglichkeit dar, die eigenen Finanzen aufzubessern und gleichzeitig erste berufliche Erfahrungen zu sammeln. In vielen Fällen bleibt das Gehalt dabei von der Steuer befreit. Ausschlaggebend hierfür ist die Höhe des gesamten Jahreseinkommens, so eine Mitteilung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
„Grundsätzlich gilt: Auch wer noch zur Schule geht oder studiert, ist steuerpflichtig, wenn er oder sie Einkommen erzielt“, erläutert Kammerpräsident Walter Sesterhenn. „Denn die Steuerpflicht bemisst sich nicht am Alter, sondern rein an der Höhe der erzielten Einkünfte.“ Ein zentraler Wert ist hierbei der steuerliche Grundfreibetrag. Für das Jahr 2026 beläuft sich dieser für Unverheiratete auf 12.348 Euro. Personen, deren gesamtes Jahreseinkommen diese Summe nicht übersteigt, sind von der Zahlung der Einkommensteuer befreit.
Darum wird trotzdem oft Lohnsteuer einbehalten
Dennoch erfolgt die Auszahlung von Gehältern aus Ferienjobs laut der Steuerberaterkammer oft erst nach Abzug von Steuern. Die Ursache hierfür ist die gesetzliche Verpflichtung für Arbeitgeber, pauschale oder individuelle steuerliche Vorschriften anzuwenden. Deshalb wird insbesondere bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen in den Ferien häufig Lohnsteuer abgeführt, obgleich für das Gesamtjahr letztlich keine Steuerpflicht besteht.
So holen sich Betroffene das Geld zurück
Um die abgeführten Beträge erstattet zu bekommen, sollten Betroffene zum Jahresende eine freiwillige Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Durch dieses Vorgehen ist es für Jugendliche und junge Erwachsene möglich, die zuvor einbehaltenen Steuern vollständig zurückzuerhalten. (dpa/red)
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