SonderurlaubItalienerin bekommt frei, weil ihr Hund krank ist – geht das hier auch?

Ein Tierarzt untersucht einen kranken Hund.
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Wird das Kind krank, ist es üblich, dass Arbeitnehmer bezahlten Sonderurlaub nehmen dürfen. Wie sieht es aber aus, wenn das Haustier erkrankt und sich niemand anders kümmern kann – gelten dafür ähnliche Regeln?
In Italien hat sich die Mitarbeiterin einer römischen Universität nun zwei Tage bezahlten Krankheitsurlaub erkämpft, um ihren Hund „Cucciola“ operieren zu lassen und zu pflegen. Zunächst hatte die alleinstehende Frau erfolglos um zwei freie bezahlte Tage gebeten. Ihr Fehlen entschuldigte sie mit „familiären Gründen“. Der Arbeitgeber ließ das nicht gelten und wollte ihr zwei Tage vom Jahresurlaub abziehen.
Nicht zu operieren wäre Tierquälerei
Daraufhin suchte sie sich juristischen Beistand bei der Tierschutzorganisation LAV. Die Tierschützer argumentierten damit, dass die fehlende Hilfe und Sorge für ein Tier dem Straftatbestand der Tierquälerei gleichkäme, auf die schwere Bußgeld- und Haftstrafen stehen. Die Universität ist der Angestellten schließlich entgegengekommen und hat ihr zwei bezahlte freie Tage zugestanden.
Doch wie sähe die rechtliche Lage in Deutschland aus – wäre ein ähnlicher Fall denkbar? Kranke Haustiere so einfach mit kranken Kindern gleichzustellen, findet Natalie Oberthür schwierig. Sie ist Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht bei RPO Rechtsanwälte in Köln.
„Persönliche Gründe“ anführen
„Eltern müssen sich um ihre Kinder kümmern. Das ist in Deutschland nicht nur Elternrecht, sondern auch Elternpflicht – und sogar verfassungsrechtlich geschützt“, so Oberthür. „Eine vergleichbare Betreuungspflicht für Haustiere gibt es nicht.“
Dennoch will die Arbeitsrechtsexpertin nicht ausschließen, dass in bestimmten Fällen in Deutschland ähnlich entschieden würde. „Wenn das Haustier so krank ist, dass es sofort operiert werden muss, halte ich es für denkbar, dass der Arbeitnehmer persönliche Gründe anführen kann und kurzzeitig freigestellt werden muss.“ Das gelte dann als bezahltes Fernbleiben und nicht als Urlaub. (dpa/dmn)
