Freibeträge, Verkäufe, ArbeitsmittelDas ändert sich 2024 bei der Steuer

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Ein Taschenrechner, auf dem 2024 steht, liegt auf verschiedenen Geldscheinen und -münzen

Bis zur Abgabefrist der Steuererklärung 2024 ist es noch etwas hin. Einige Änderungen sollten Verbraucherinnen und Verbraucher aber bereits jetzt auf dem Schirm haben.

Die Steuererklärung 2024 hat noch Zeit. Allerdings greifen dieses Jahr einige Änderungen. Die sollten Verbraucher schon jetzt kennen.

Es gibt einfachere Aufgaben als die Steuererklärung. Und dann ändern sich auch noch regelmäßig die Vorgaben. Auch 2024 haben sich wieder einige Grenzen, Freibeträge und andere Summen verschoben. Wer profitiert, wer nicht? Und wann muss die Steuererklärung für 2024 überhaupt abgegeben werden?

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag wird angehoben. Er steigt 2024 auf 11.604 Euro, das ist ein Plus von 696 Euro. Bis zu diesem Betrag muss keine Lohnsteuer gezahlt werden, der Bund will so das Existenzminimum sichern.

Kinderfreibetrag

Auch der Freibetrag für Kinder steigt je Elternteil um 180 Euro auf 3192 Euro, addiert also 6384 Euro. Die Freibeträge für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung bleiben unverändert bei zusammengerechnet 2928 Euro, pro Kind ergibt das zusammengerechnet 9312 Euro an Freibeträgen.

Die Kinderfreibeträge müssen in der Steuererklärung beantragt werden. Stellt das Finanzamt fest, dass die Entlastung stärker ausfällt als das von der Familienkasse ausgezahlte Kindergeld, wird dieses zur Steuer hinzugefügt – damit Eltern nur von einem der beiden Boni profitieren.

Solidaritätszuschlag

2021 ist der Solidaritätszuschlag für viele weggefallen, weil die Freigrenze stark angehoben worden war. Seitdem müssen ihn nur noch Gesellschaften und Menschen mit hohem Einkommen bezahlen. 2024 steigt die Freigrenze weiter: um 587 Euro auf 18.130 Euro. Finanztest rechnet vor, dass der Solidaritätszuschlag damit für alle Alleinsteheden, die weniger als 68.413 Euro versteuern müssen, wegfällt. Bei Zusammenveranlagten liegt die Grenze damit bei 136.824 Euro.

Steuersatz

Der Einkommenssteuersatz beginnt bei 14 Prozent und steigt dann stetig – 2024 aber etwas langsamer als zuvor, weil der Bund die Inflationsrate berücksichtigt hat. Der Spitzensteuersatz greift nun zum Beispiel erst ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro statt ab 62.810 Euro.

Privatverkäufe

Wer privat etwas verkauft, kann sich über eine höhere Freigrenze bei den Gewinnen aus den Verkäufen freuen. Sie steigt von 600 auf 1000 Euro, bezogen auf das Kalenderjahr. Wer darüber liegt, muss den gesamten Gewinn versteuern. Das gilt nicht nur für gebrauchte Kleidung, sondern auch den Handel mit Wertgegenständen oder Kryptowährungen.

Vermietung

Bei der Vermietung gibt es eine neue Freigrenze. Wer nach Abzug der zugehörigen Kosten weniger als 1000 Euro jährlich mit Mieteinnahmen verdient, muss diese nicht versteuern. Zudem können Bau und Kauf von Wohnraum, der vermietet wird, schneller abgeschrieben werden. Wird der Wert jährlich neu berechnet, lassen sich 6 Prozent als Absetzung für Abnutzung (Afa) ansetzen. Wird die Ausgabe linear abgesetzt, sind es 3 Prozent pro Jahr, der Wechsel zwischen der Art der Afa ist möglich.

Arbeitsmittel

Mit den Werbungskosten werden Ausgaben für das Berufsleben bezeichnet. Bis zu einem gewissen Betrag können sie von der Steuer abgesetzt werden. Die Grenze für die Anschaffung beruflich genutzter Gegenstände steigt 2024 von 800 Euro auf 1000 Euro netto. Bis zu einem Kaufpreis von 1190 Euro brutto können Angestellte sie also im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend machen. Liegen einzelne Gegenstände über der Grenze, können sie über die Nutzungsdauer verteilt abgesetzt werden. Für Hardware und Software, die im beruflichen Kontext genutzt wird, gibt es keine Grenze.

Reisekosten

Zu den Werbungskosten gehören auch Reisekosten. Hier erhöhen sich die Pauschalen für Verpflegung bei Dienstreisen. Für einen ganzen Tag gibt es nun 32 Euro, sind es mehr als acht Stunden, sind es immerhin noch 16 Euro. Das gilt auch für die An- und Abreise bei mehrtägigen Reisen.

Dienstwagen

Wer einen Dienstwagen privat nutzt, muss dafür mehr Lohnsteuer zahlen. Statt ein Fahrtenbuch zu führen, kann auch die pauschale 1-Prozent-Regelung gewählt werden. Auf 1 Prozent des Listenpreises zum Zeitpunkt des Kaufs müssen dann monatlich Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden – das gilt für Verbrenner. Für E-Autos wird bis zu einem gewissen Fahrzeugpreis nur ein Viertel des Listenpreises für die Berechnung herangezogen. Diese Grenze erhöht sich 2024, von 60.000 auf 70.000 Euro.

Abfindung

Wer gekündigt wird, kann eine Abfindung erhalten. Diese Abfindung ist vollständig steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge müssen auf sie zwar nicht gezahlt werden, aber die Lohnsteuer wird fällig. Um die Steuerbelastung durch die einmalige Zahlung nicht zu hoch werden zu lassen, gibt es die Fünftelregelung. Sie besagt, dass die Abfindung steuerlich auf fünf Jahre verteilt werden kann. Bislang konnte die Prüfung, ob die Regelung angewandt werden kann, vom Arbeitgeber übernommen werden. Das fällt ab 2024 komplett dem Finanzamt zu. Dann muss sie in der Steuererklärung eingetragen werden.

Rente

Im Rentensystem wird aktuell ein Wechsel vollzogen: Statt Einzahlungen in die Rentenkasse zu besteuern, soll die Auszahlung der Rente besteuert werden. Damit Menschen, die aktuell Rente erhalten und während ihres Berufslebens bereits versteuert eingezahlt haben, nicht doppelt besteuert werden, wurde der steuerpflichtige Anteil der Rente bislang um 1 Prozent für jeden neuen Rentenjahrgang angehoben. Dieser Anstieg ist allerdings zu schnell, um eine doppelte Besteuerung zu verhindern.

Deshalb wurde der Anstieg von 1 auf 0,5 Prozent gesenkt – und das bereits rückwirkend ab 2023. Alle, die im vergangenen Jahr in Rente gegangen sind, müssen also 82,5 statt 83 Prozent ihrer Rente versteuern. Vollständig steuerpflichtig wird die Rente somit erst für Menschen, die ab 2058 in Rente gehen – ursprünglich wäre das 2040 der Fall gewesen.

Fristen

Wer verpflichtet ist, jährlich eine Steuererklärung abzugeben, muss diese für 2024 bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt eingereicht haben. Menschen, die sich steuerlich beraten lassen, haben eine verlängerte Abgabefrist. Hier muss die Erklärung erst am 28. Februar 2026 beim Finanzamt sein.

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