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Tipps vom AnwaltDer Ex will keinen Unterhalt für das Kind zahlen – was kann ich tun?

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Beim Thema Unterhalt kommt es oft zu Auseinandersetzungen.

Eine Trennung ist eigentlich immer schmerzlich genug - aber noch schlimmer wird es, wenn es zum Streit um den Unterhalt für die Kinder kommt. Doch leider kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen ehemaligen Partnern über das liebe Geld.

Dabei haben Kinder einen rechtlichen Anspruch auf Unterstützung durch ihre Eltern, weil sie gesetzlich dazu verpflichtet sind. Welche Rechte die Elternteile und der Nachwuchs haben und welche Möglichkeiten sie haben, erklärt Christian Günther, Assessor und Redakteur bei anwalt.de.

Wer muss zahlen?

Nach einer Trennung leben die meisten Kinder fortan bei einem Elternteil – in 9 von 10 Fällen bei der Mutter. Dabei gilt in puncto Unterhalt: Wer die Kinder betreut, erfüllt, solange sie minderjährig sind, seine Unterhaltspflicht durch ihre Pflege und Erziehung. Diesem Betreuungsunterhalt steht der sogenannte Barunterhalt gleichwertig gegenüber. Statt durch persönliche Betreuung erfolgt dieser finanziell in Geld.

Sofern der Ex-Partner leistungsfähig ist, und der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist, ist vom die Kinder nicht betreuenden Partner monatlich im Voraus Unterhalt zu zahlen. Wenn aber der unterhaltspflichtige Partner dem Unterhaltsanspruch nicht nachkommt, gibt es folgende Möglichkeiten:

„Unterhaltstitel“ sollte geschaffen werden

Damit sich Zahlungen gegen den nicht unterhaltswilligen Partner durchsetzen lassen, bedarf es eines sogenannten Unterhaltstitels.

Ganz allgemein sollte, auch bei bislang freiwillig geleistetem Unterhalt, sicherheitshalber ein Unterhaltstitel geschaffen werden. Denn aus einem Titel kann, wenn die Unterhaltszahlung unterbleibt, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Unterhaltspflichtigen betrieben werden und es lassen sich z. B., wie es regelmäßig der Fall ist, Teile seines Lohns pfänden und überweisen.

Über den Autor

Christian Günther ist Assessor und Redakteur bei anwalt.de

Grundlage eines Unterhaltstitels kann dabei unter anderem eine Jugendamtsurkunde, eine notariell beurkundete Unterhaltsverpflichtung oder ein Vergleich sein.

Das Problem: Bei all diesen Vereinbarungen muss der Partner von sich aus mitwirken. Sofern ein solcher Titel aber nicht besteht, ist ein Gang vor Gericht bei Unterhaltsverweigerung unausweichlich, um einen solchen zu schaffen.

Vereinfachtes Verfahren oder Unterhaltsklage

Der Unterhalt lässt sich dabei in einem vereinfachten Verfahren oder mittels Unterhaltsklage festsetzen. Die jeweiligen Verfahren sind mit folgenden Nachteilen verbunden: Die Unterhaltsklage ist teurer und es dauert länger, im vereinfachten Verfahren drohen dagegen Kosten, wenn es an einem vorherigen Versuch zur Einigung fehlt. Zuständig für das vereinfachte Verfahren ist dabei der Rechtspfleger beim Amtsgericht und kein Richter.

Unterhaltsvorschuss beantragen

Bei der zuständigen Behörde am Wohnsitz des Berechtigten kann ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Grundlage dafür ist das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG), das 2017 umfangreich geändert werden soll. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung hat danach, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält.

Möglich ist es dabei auch, einen zu gering gezahlten Unterhalt durch Unterhaltsvorschuss aufzustocken. Generell wird der Unterhaltsvorschuss monatlich in Höhe des monatlichen Mindestunterhalts geleistet. Kindergeld wird dabei berücksichtigt.

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für maximal sechs Jahre oder bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes, aber nicht mehr als insgesamt 72 Monate. Diese Beschränkung soll künftig entfallen. Infolge der Vorschussleistung geht der Unterhaltsanspruch auf das Land über, das Erstattung vom Unterhaltspflichtigen verlangen kann.

Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht stellen

Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht und dadurch den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet, macht sich strafbar. Das ist etwa gegeben, wenn die unterhaltsberechtigte Person öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen muss.

Diese Verletzung der Unterhaltspflicht ist in § 170 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Tätern droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Eine Bestrafung führt zwar nicht zur Unterhaltszahlung. Sie kann allerdings als Druckmittel dienen, wenn jemand seiner Unterhaltspflicht bewusst nicht nachkommt.

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