Weinstein-Skandal, #metooWie reagiere ich am besten auf sexuelle Belästigung im Job?

Lesezeit 4 Minuten
Neuer Inhalt

Ob scheinbar zufällige Berührungen oder gezieltes Grabschen: Ungewollte Berührungen zählen eindeutig als sexuelle Belästigung.

Der Hashtag #metoo bestimmt die Sozialen Medien, auf Twitter ist er in diesen Tagen das meistdiskutierte Thema in Deutschland. Frauen berichten dort von eigenen Erfahrungen mit sexueller Belästigung. Auslöser war der Skandal um den Hollywood-Produzenten Harvey Weinstein, der zahlreiche Schauspielerinnen und Mitarbeiterinnen vergewaltigt und belästigt haben soll. Inzwischen erhoben mehrere Frauen Klage.

Sexuelle Belästigung ist auch in Deutschland keine Seltenheit. Laut einer EU-Studie haben in Deutschland 60 Prozent der Frauen seit ihrem 15. Lebensjahr sexuelle Belästigung erfahren; jede fünfte Deutsche wurde schon einmal bei der Arbeit sexuell belästigt. Eine Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ergab, dass jede zweite Frau schon einmal sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erlebt hat.

Doch wo hört ein nett gemeintes Kompliment auf und fängt die sexuelle Belästigung an? Frauen wie Männer sind in dieser Hinsicht verunsichert, wir versuchen ein paar Fragen zu beantworten.

Wo verläuft die Grenze zwischen harmlosem Scherz und Belästigung?

Die rechtliche Lage und das tatsächliche Verständnis als „sexuelle Belästigung“ klaffen weit auseinander, viele Handlungen werden verharmlost. „Verhaltensweisen, die rechtlich klar als sexuelle Belästigung definiert sind, werden oft nicht als solche erkannt“, erklärt Christine Lüders, Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS). Nur 17 Prozent der Frauen und 7 Prozent der Männer stufen eindeutige Vorfälle als solche ein. Im Zweifel komme es darauf an, ob etwas einvernehmlich geschieht oder unerwünscht. „Es geht nicht darum, Witze oder Flirts am Arbeitsplatz zu verbieten, wenn diese einvernehmlich sind.“

Was zählt überhaupt als sexuelle Belästigung?

Das fängt im Kleinen an und braucht nicht körperlich zu sein. Dazu gehören etwa aufdringliche Blicke, versaute Witze, zweifelhafte Komplimente und Anmachversuche, ein Link zu pornografischen Bildern oder Videos, aufdringliche körperliche Nähe, scheinbar zufällige Berührungen an Brust und Po oder die vermeintlich nett gemeinte Massage. Aber eben auch offensichtlichere Handlungen wie Aufforderungen zu oder Androhungen von sexuellen Handlungen und sexuelle Übergriffe.

Im Arbeitsumfeld geht es dabei in erster Linie um Machtdemonstration: Meist männliche Kollegen oder Vorgesetzte versuchen, ihre übergeordnete Stellung deutlich zu machen.

Das könnte Sie auch interessieren:

Wie können Betroffene auf so eine Situation am besten reagieren?

Die Antidiskriminierungsstelle rät dazu, der anderen Person deutlich zu sagen, dass man sich von ihr belästigt fühlt und sie das Verhalten unterlassen soll. Sollte es erneut oder wiederholt zu solchen Situationen kommen, sollte man die Übergriffe dokumentieren, es reicht ein Gedächtnisprotokoll. Das hilft auch den Betroffenen selbst, sich das Ausmaß bewusst zu machen. Außerdem sollten sie den Arbeitgeber informieren – auch wenn es um einen Vorgesetzten oder einen Kunden geht. Wenn er nicht oder unzureichend reagiert, können sie sich außerhalb des Betriebs Unterstützung suchen.

An wen können sich Betroffene wenden?

Erste Anlaufstelle ist der Arbeitgeber. Er muss seine Beschäftigten vor sexueller Belästigung schützen. Ansprechpartner im Unternehmen sind etwa die betriebliche Beschwerdestelle, Gleichstellungsbeauftragte, der Betriebsrat oder der Personalrat. „Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Beschwerdestelle zu schaffen“, erklärt Christine Lüders. Und er muss seine Arbeitnehmer über ihre Rechte bei Diskriminierungen aufklären. „Ganz gleich, ob nun bei der Personalabteilung oder beim Betriebsrat: Alle Beschäftigten müssen wissen, wo sie Hilfe bekommen.“

Hier finden Betroffene Hilfe

Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen Tel. 08000 116 016

Beratungshotline der ADS Tel. 030 18 555 1865

Außerhalb des Betriebs können Betroffene sich etwa an das Hilfetelefon des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben wenden oder an das Beratungsteam der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Wie sehen die Konsequenzen aus – für den Täter und den Betroffenen?

Der Arbeitgeber kann den Täter abmahnen, versetzen und in Extremfällen sogar kündigen. Handelt es sich um einen Kunden, kann er Verwarnungen aussprechen oder Hausverbot erteilen. Viele Betroffene fürchten die Reaktion von Vorgesetzten und Kollegen, wenn sie Vorfälle melden und verschweigen sie deshalb. Das gilt insbesondere für unsichere Arbeitsverhältnisse oder wenn es sich um Vorgesetzte handelt. „Rechtlich ist die Lage eindeutig: Laut dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzt dürfen keinem Nachteile entstehen, wenn man sexuelle Belästigung meldet oder bezeugt“, erklärt Lüders.

Können Betroffene auch im Nachhinein noch handeln?

Auch wenn der Vorfall schon länger zurückliegt, können Betroffene ihn noch melden. Wird ein Mitarbeiter der sexuellen Belästigung beschuldigt, droht ihm die Kündigung – auch wenn der Vorfall schon längere Zeit her ist. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor (Az.: 2 Sa 235/15).

Rundschau abonnieren