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Ärztefehler?Teil der OP-Nadel blieb im Körper

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Bei einer Operation scheint ein Arzt des Krankenhauses die OP-Nadel vergessen zu haben. (Symbol-Bild: dpa)

MECHERNICH / ZÜLPICH – Fünf Jahre lang hatte Bernd D. (Name geändert) Schmerzen im Unterbauch. Anfangs traten sie kurz auf, dann wurden sie immer schlimmer. Der heute 49-jährige Handwerker aus Zülpich hatte Angst, schwer erkrankt zu sein. Er holte sich Rat bei Ärzten und in Krankenhäusern. Erst in einer Kernspin-Untersuchung wurde ein Metallfremdkörper im Bereich der Bauchmuskulatur gesichtet. Eine Operation brachte am 24. Oktober 2008 das „Corpus alienum“ ans Licht: eine abgebrochene OP-Nadel, sichelförmig und zwei Zentimeter lang. Das Gewebe drum herum - so der OP-Bericht - sei schwärzlich verändert und entzündet gewesen.

Die Operations-Nadel, so die Schlussfolgerung von Bernd D., sei 2003 bei einem Eingriff wegen eines Nabelbruchs im Kreiskrankenhaus Mechernich abgebrochen und in seinem Körper geblieben. Dieser Vorgang, so ergaben die späteren Recherchen des Patienten, seien in den Operationsunterlagen aber nicht dokumentiert. Das Nichtwissen habe ihm eine lange Leidenszeit beschert.

Für Rechtsanwalt Dr. Ludwig Klassen aus Bonn ist das ganz eindeutig ein „grober Behandlungsfehler“. Doch der Haftpflichtversicherer der Klinik sehe im Zurücklassen eines Teils der Operationsnadel keinen Behandlungsfehler. Das Abreißen und Abbrechen eines Operationsinstruments gehöre zu den nicht vollkommen beherrschbaren Risiken.

Bernd D. hat beim Landgericht Bonn Klage eingereicht und fordert vom Krankenhaus und den Ärzten, die ihn operiert hatten, mindestens 8000 Euro Schmerzensgeld sowie Schadensersatz für entfallenen Arbeitslohn.

Krankenhaus-Geschäftsführer Dr. Hans Rossels, der sich gestern gegenüber der Rundschau nicht zum Fall äußern wollte, verwies auf die Klageerwiderung. Hier erklärt das Krankenhaus, dass das „Nadelöhr im Bauchraum“ nicht die Ursache für die Schmerzen gewesen sei. Dadurch sei es nicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Kläger gekommen. Es habe sich um einen minimalen Materialabbruch gehandelt, den man nicht vertreten müsse. Auch wird bestritten, dass der Abbruch der OP-Nadel verschwiegen worden sei. Vielmehr sei dies vom Operateur nicht bemerkt worden.

Rechtsanwalt Klassen hält diese Argumentation für „abenteuerlich“. Wenn ein Operateur nicht mit geschlossenen Augen operiere, könne ihm der Materialbruch nicht verborgen bleiben. Und ein besonders gravierender Arztfehler sei es, wenn der Abbruch bei der OP bemerkt und nichts unternommen worden sei.

In dem Rechtsstreit haben die Bonner Richter zunächst einen Sachverständigen eingeschaltet, der auch klären soll, ob ein Verstoß gegen die Regeln ärztlicher Kunst vorliegt. (AZ: LG Bonn 9 O 124 / 09)