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AltersteilzeitWenn der Plan bedroht ist

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Gemütlich spazieren gehen: Für viele Arbeitnehmer ist Altersteilzeit eine Option. (Bild: dpa)

KÖLN - Beliebt ist das Block-Modell: man arbeitet etwa vom 57. bis zum 60. Lebensjahr voll, bis zum 63. Lebensjahr gar nicht und nimmt danach die vorgezogene Altersrente in Anspruch. Das alles zu reduzierten, gleich hohen Bezügen in beiden Phasen. Martina Perreng vom DBG, sagt, die Höhe sei unterschiedlich, sie schwanke zwischen 70 und 90 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens - einschließlich eines Zuschusses der Arbeitsagentur für den Fall, dass der Arbeitsplatz nach der aktiven Phase neu besetzt wird. Altersteilzeit ist in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuell geregelt.

In der aktiven Phase wird mehr gearbeitet als bezahlt; es entsteht ein Wertguthaben, das in der Freistellungsphase nach und nach abgebaut wird. Was aber geschieht, wenn der Betrieb ein Insolvenzverfahren beantragen muss? Was wird aus dem Wertguthaben und der Altersteilzeit?

Vorgeschrieben ist, dass Wertguthaben gegen Insolvenz abgesichert werden. Darüber soll der Arbeitgeber alle sechs Monate informieren. Eine konzerninterne Patronatserklärung, mit der man schon Schiffbruch erlitten hat, genügt nicht. Die Sicherung muss von außen kommen, durch Bankbürgschaft, Rückversicherung, Fonds- oder Treuhandlösungen.

Experten empfehlen eine Prüfung

Thomas Günther von der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände meint, in Tarifverträgen sei das befriedigend geregelt, so dass dem Arbeitnehmer das Wertguthaben ausgezahlt werden könne, wenn der „Störfall“ eintritt und er bei Insolvenz den Arbeitsplatz verliert. Experten empfehlen dennoch, den Insolvenzschutz zu prüfen. Nicht alle Arbeitgeber hätten eine Absicherung. Sie würden bei fehlendem Schutz nicht bestraft, einen Anspruch auf Schadenersatz gebe es nicht. Ist das Arbeitswert-Guthaben nicht gesichert, kann der in Altersteilzeit Tätige seine Forderungen nur im Insolvenzfahren anmelden, oft mit wenig Ertrag.

Selbst wenn das Guthaben gesichert ist - die Lebensplanung kann durch Insolvenz gekippt werden. Denn Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet auch Ende der Altersteilzeit. Dann gibt es für drei Monate Insolvenzgeld, anschließend Arbeitslosengeld, allerdings nach der Höhe der früheren vollen Bezüge. Auch in der Freistellungsphase, in der man nach wie vor „beschäftigt“ ist, kann einem das blühen.

Die Betroffenen sind dann normale Arbeitslose, die sich innerlich vom Arbeitsleben schon verabschiedet haben, nun aber der Arbeitsagentur wieder zur Vermittlung anheim gegeben werden, mit welchem Erfolg auch immer.

Besser ist man dran, wenn man trotz Insolvenz die (aktive oder passive) Altersteilzeitstelle behält. Bei Fortführung oder Verkauf der Firma ist das nicht ausgeschlossen.