BRÜHL – Die Arbeitagentur in Brühl verweist auf das Beispiel einer Frau, die seit dem 1. Mai arbeitslos ist und sich auch ordnungsgemäß bei der Arbeitsagentur gemeldet hat. Da sie aber bereits seit Februar von ihrem ehemaligen Arbeitgeber wegen Zahlungsschwierigkeiten keinen Lohn mehr erhalten hat, sind mittlerweile alle Reserven aufgebraucht. Den Antrag hat sie noch nicht abgegeben, weil Unterlagen der ehemaligen Firma fehlen. „Ich weiß nicht, wie ich die Miete aufbringen soll, und krankenversichert bin ich derzeit auch nicht“, berichtet die Frau.
Gert Franke von der Agentur für Arbeit rät: „Falls der Arbeitnehmer die Unterlagen nachweislich nicht vorlegen kann, können wir das Arbeitslosengeld I auch vorläufig gewähren. Dazu benötigen wir allerdings eine Erklärung als vorläufigen Ersatz einer Arbeitsbescheinigung mit Angaben zu dem Arbeitsverhältnis und -vertrag, Kündigungsschreiben, Zeugnis, Sozialversicherungsnachweis, Lohnsteuerkarte und -abrechnungen sowie einen Nachweis der Krankenkasse über die gemeldeten Zeiten zur Arbeitslosenversicherung.“ Die Höhe des Arbeitslosengeldes könne anhand der Gehaltsabrechnungen vorläufig festgesetzt werden, und der Krankenversicherungsschutz sei ebenfalls gewährleistet.
Eventuell Nachzahlung bei der Bewilligung
Die Agentur helfe auch bei der Beschaffung der fehlenden Arbeitsbescheinigung. Sobald die Antragsunterlagen dann vollständig seien, gebe es eine endgültige Bewilligung und eventuell eine Nachzahlung. Im Normalfall werde der Antrag auf Arbeitslosengeld I bei Vorliegen aller Unterlagen noch während des Abgabetermins bearbeitet und dem Antragsteller seine Ansprüche sowie die Höhe der zu erwartenden Leistung mitgeteilt. Wenn Unterlagen trotz aller eigenen Bemühung fehlen, könne bei diesem Termin Maßnahmen besprochen werden, um wenigstens die laufenden Kosten zu decken. (wki)