Ich bin 67 Jahre alt, meine Frau ist 65. Gilt für uns noch das alte Hinterbliebenenrecht oder bereits das neue?
Wenn Sie vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben, gilt für Sie das so genannte alte Hinterbliebenenrecht. Dieses schreibt vor, dass der überlebende Partner 60 Prozent der Rente des Verstorbenen erhält. Angerechnet werden dabei nur Einkünfte aus der gesetzlichen Rente und aus zusätzlichen Erwerbseinkommen, beispielsweise aus einem Minijob.
Ich bin 66, seit 30 Jahren verheiratet und erhalte eine Betriebsrente. Inwieweit wird diese auf eine mögliche Witwenrente für meine Frau angerechnet?
Nach altem Recht, das für Sie zutrifft, spielt die Betriebsrente bei der Berechnung keine Rolle.
Was bedeutet Freibetrag, wie hoch ist er und wie wird er berechnet?
Der Freibetrag ist die Summe, die von der Nettorente abgezogen wird, bevor die Witwen- bzw. Witwerrente festgelegt wird. Er beträgt 718,08 Euro. Falls noch Kinder erzogen werden, kommen noch einmal 152,32 Euro pro Kind hinzu.
Können Sie ein Berechnungsbeispiel geben?
Angenommen, die Nettorente des Verstorbenen beträgt 1.200 Euro und die Nettorente der Witwe beträgt 1.018,08 Euro. Von der Nettorente der Witwe wird der Freibetrag (718,08 Euro) abgezogen. Bleiben 300 Euro. Wenn Ihnen - nach altem Recht - 60 Prozent Witwenrente zustehen, werden von diesen verbleibenden 300 Euro schließlich 40 Prozent (also 120 Euro) abgerechnet und von der Nettorente abgezogen. Das heißt, in diesem Beispielfall würde die Witwenrente 600 Euro betragen.
Ich bin im Moment noch berufstätig. Wenn ich sterben würde, würde der Nettobetrag meines Einkommens zur Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde gelegt. Wie wird dieser berechnet?
Dafür gibt es Pauschalsätze. In der Regel werden vom Bruttogehalt 40 Prozent abgezogen. Man erhält so einen pauschalisierten Nettobetrag, der mit dem bekannten Freibetrag verrechnet wird. Diese Pauschalsätze gibt es für jede Einkommensart.
Wir sind ein junges Ehepaar von 35 und 37 Jahren und beschäftigen uns gerade mit unserer Altersvorsorge. Können wir schon jetzt ein Rentensplitting beantragen?
Nein, das ist erst möglich, wenn der zweite Partner seinen Anspruch auf Altersrente geltend gemacht hat. Erst dann ist das so genannte Versicherungsleben abgeschlossen. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn ein Ehepartner vor Erreichen der Rente stirbt. Dann darf der Überlebende bis zu einem Jahr nach dem Tod Rentensplitting beantragen. Doch Vorsicht: Bevor Sie Rentensplitting beantragen, informieren Sie sich gründlich. Denn wenn zum Beispiel Kinder im Spiel sind, kann sich das auf deren Waisenrente und auch auf eine mögliche Erziehungsrente des Hinterbliebenen ungünstig auswirken.
Was wird beim neuen Hinterbliebenenrecht auf die Rente angerechnet?
Wenn Sie nach dem 1.1.2002 geheiratet haben oder nach dem 2.1.1962 geboren sind, gilt für Sie das neue Hinterbliebenenrecht. Das bedeutet, dass der Hinterbliebene nur noch 55 Prozent der Rente erhält. Allerdings werden sämtliche Einkünfte angerechnet, etwa aus Betriebsrente, Vermietung, Verpachtung, Lebensversicherungen, Pensionen, Gewinnen etwa aus Hausverkauf, Rürup-Rente und andere private Altersversorgungen, auch aus Elterngeld.
Bekommt der Hinterbliebene dann gegebenenfalls mehr Rente als nach dem alten Recht?
Ja das ist möglich, aber nur wenn ein Rentensplitting durchgeführt wird.
Welchen Anspruch hat beispielsweise eine Witwe, die selbst noch berufstätig ist oder eine eigene Rente erhält?
Das hängt vom Einkommen ab, das Sie erzielt, und vom Lebensalter.
