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„Heimtücke-Merkmal gehört gestrichen“

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Prof. Ingeborg Puppe lehrt Strafrecht an der Uni Bonn. Evelyn Horst sprach mit ihr über das Urteil im Fall des getöteten Hannes (s. Titelseite).

Frage: Heimtücke wird juristisch definiert als das Ausnutzen einer Arg- und Wehrlosigkeit. Was gibt es nun arg- und wehrloseres als ein knapp zweijähriges Kind? Warum erkennt der BGH hier keine Heimtücke?

Prof. Puppe: Im Falle der Heimtücke wird dem Täter vorgeworfen, dass er die Arg losigkeit entweder selbst herbeiführt oder ausnutzt. Wenn es aber genügen würde, dass jemand von Natur aus überhaupt keinen Arg hegen kann, dann würde das bedeuten, dass jede Tötung eines solchen Opfers, etwa eines Kleinkindes, ein Mord wäre, und das kann ja auch nicht richtig sein.

Frage: Ist Mord denn nicht immer in irgend einer Weise heimtückisch? Was heißt denn dann Heimtücke?

Prof. Puppe: Heimtücke ist eigentlich ein Begriff aus dem germanischen Recht. Das war die hinterlistige Tötung im Gegensatz zur Tötung im offenen Kampf - Sie sehen, das Merkmal ist durch und durch antiquiert. Es passt eigentlich nur in eine Welt, in der jeder bewaffnet ist oder unter bewaffnetetem Schutz steht und jederzeit mit einer gewaltsamen Auseinandersetzung gerechnet wird. Nun hat es eine Menge Vorschläge aus der Literatur gegeben, das Merkmal anders zu bestimmen, aber darauf ist die Rechtsprechung nie eingegangen. Sie hat auf der Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit bestanden.

Frage: Was ist denn mit Menschen, die zum Beispiel Demenzkrank sind? Ist deren Tötung dann auch nie Mord?

Prof. Puppe: Demenzkranke, die gar nicht mehr begreifen, was um sie herum vorgeht, oder Bewusstlose, werden nach dem jetzigen Verständnis nie heimtückisch getötet. Heimtückisch getötet wird nur dann, wenn es die theoretische Möglichkeit gäbe, dass sich das Opfer wehrt, flieht, um Hilfe ruft oder um Gnade bittet. Auch bei einem gelähmten oder komatösen Patienten, der sich überhaupt nicht wehren kann, würde es heißen: Der Täter hat zwar die Wehrlosigkeit ausgenutzt, aber die war nicht durch die Arglosigkeit bedingt. Die jetzige Entscheidung ist also die konsequente Fortsetzung der Rechtssprechung des BGH zu diesem Merkmal, aber die Wurzel des Übels ist das Merkmal selbst. Es passt nicht mehr in unsere Zeit. Es passt nicht in eine Zeit, in der der Bürger gehalten ist, unbewaffnet herumzulaufen.

Frage: Was würden Sie nun vorschlagen?

Prof. Puppe: Das Mordmerkmal Heimtücke gehört ersatzlos gestrichen. Es macht uns permanent Schwierigkeiten. Aber dann kommt der Einwand, dass man ja einen „Meuchelmörder“ nicht mehr als Mörder bestraft. Meiner Meinung nach ist Meuchelmord auch ein veralteter Begriff.

Frage: Scheint bei dem jetzigen Urteil auch ein wenig das Verständnis durch, dass Kinder keine vollwertigen Personen sind und daher auch keinen vollen Rechtschutz genießen?

Prof. Puppe: Ich warne davor, das Urteil in diese Ecke zu stellen. Es basiert eben auf dieser antiquierten Vorstellung von Fairness beim Töten. Waidmännisch habe ich das einmal genannt. Quasi: „Er hatte seine Chance.“ Und einem konstitutionell arglosen Kind kann man nach diesem Verständnis keine Chance geben, denn es hat von Natur aus keine.