BONN. Das Urteil gegen Professor Hans-Jürgen Biersack, den Leiter der Universitätsklinik für Nuklearmedizin, wegen Vorteilsannahme in Millionenhöhe ist rechtskräftig. Der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Damit bleibt es bei der Verurteilung in Höhe von 100 000 Euro (200 Tagessätze à 500 Euro), zu der das Bonner Landgericht ihn im Juli 2002 verurteilt hatte.
Der Professor und sein Verteidiger Dr. Ludwig Klassen waren gestern nicht für eine Stellungnahme zu erreichen. Der bekannte und ausgesprochen beliebte Mediziner hatte sich nach Ansicht der zweiten Großen Bonner Strafkammer beim Umgang mit Spenden der Pharmafirmen für Forschungszwecke in Höhe von 1,7 Millionen Mark (etwa 850 000 Euro), die in Wahrheit umsatzabhängige Rabatte gewesen seien, jahrelang rechtswidrig verhalten.
Das bestätigte jetzt auch der Bundesgerichtshof: Das Landgericht Bonn habe in seinem Urteil zu Recht die Beschaffung der Gelder durch den Angeklagten als strafbar bewertet. Dabei habe es sich, so der Bundesgerichtshof, bei der gegen ihn verhängten Geldstrafe in Höhe von 100 000 Euro um eine außergewöhnlich milde Strafe gehandelt.
Biersack hatte sich in dem umfassenden Prozess, in dem insgesamt 24 Zeugen gehört worden waren, bis zuletzt vehement gegen den Vorwurf der Vorteilsannahme zur Wehr gesetzt. Er habe nur das getan, was der Staat den Kliniken geraten habe, nämlich nicht-staatliche Mittel von der Industrie einzuholen, um die Forschung voranzutreiben.
Das hatte ihm jedoch das Bonner Landgericht im damaligen Prozess nicht abgenommen. Es habe sich bei den von Biersack eingesammelten Drittmitteln, über die er selbst verfügen konnte, keineswegs um Samaritergaben gehandelt, sondern um Gelder, hinter denen klare wirtschaftliche Interessen gestanden hätten. Biersack habe sich damit als Beamter bewusst über die Rechtslage hinweggesetzt.
Denn es sei in diesen Fällen um umsatzabhängige Zahlungen von Firmen auf ein an sich ausschließlich zu Forschungszwecken bestehendes Drittmittelkonto der Uni-Klinik als Gegenleistung für erteilte Aufträge gegangen. Und nach eigenem Gutdünken habe der Professor über das Konto verfügt, zwar einerseits zum Wohle der Patientenversorgung, andererseits aber habe er sich auch selbst bereichert.
In einem milderen Licht hatte die Bonner Strafkammer das Vorgehen von Professor Biersack in der Zeit zwischen 1995 bis 1999 übrigens gesehen, weil ihm seine Taten sehr leicht gemacht worden seien. Die maßgeblichen Stellen der Medizinischen Einrichtungen seien nämlich trotz Kenntnis der Beschaffungspraxis von Drittmitteln nicht eingeschritten und hätten damit die Straftaten geduldet.