OVG-UrteilStadt Köln darf keine pauschale Jahresgebühr für das Abstellen von E-Scootern erheben

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Viele E-Scooter verschiedener Anbieter stehen durcheinander.

E-Scooter gehören in Köln fast zum Stadtbild.

In einem Eilverfahren hat das das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht ein erstes Urteil gesprochen.

Verleiher von E-Scootern dürfen in Köln für das Abstellen der Roller nicht mit pauschalen Jahresgebühren belastet werden. Das entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem Eilverfahren laut einer Mitteilung von Freitag.

Zwar darf die Domstadt Sondernutzungsgebühren erheben, eine pauschale Jahresgebühr unabhängig von der Nutzungsdauer - wie im Fall des klagenden E-Scooter-Verleihers - sei jedoch unverhältnismäßig. Zuvor hatte das Kölner Verwaltungsgericht eine gegen die Sondergebühren erhobene Klage im Januar abgewiesen.

450.000 Euro Gebühren standen im Raum

Hintergrund des Rechtsstreits war eine Änderung der Satzung der Gebührentarife der Stadt Köln. Die Domstadt kann E-Scooter-Betreiber demnach seit Mai 2022 mit Gebühren von 85 bis 130 Euro pro Fahrzeug und Jahr belegen. Auf die in Köln aktiven E-Scooter-Betreiber kamen damit Gebühren von bis zu 450.000 Euro zu, um mit E-Scootern verbundene Beeinträchtigungen abzugelten. Die Betreiber führten dagegen an, dass dies praktisch das Angebot von E-Scootern im Stadtgebiet verhindere.

Das Kölner Verwaltungsgericht lehnte die Klage der Betreiber ab. Das OVG bestätigte nun zwar, dass die Stadt Sondernutzungsgebühren erheben darf, jedoch keine Pauschalen. Der klagende Betreiber hatte die Zulassung der Fahrzeuge lediglich für einen Zeitraum von fünf Monaten beantragt. Die für 3600 Roller erhobene pauschale Jahresgebühr von 383.000 Euro befand das Gericht für unverhältnismäßig. Der Beschluss erging bereits am Donnerstag und ist nicht anfechtbar. (afp)

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