SIEGBURG / SANKT AUGUSTIN – Sie wurden zu Geldstrafen verurteilt, die als Vorstrafe im polizeilichen Führungszeugnis vermerkt werden.
Es war ein Faustschlag am 15. Juli 2007, der das juristische Domino auslöste. Das Opfer, ein Taxifahrer, zeigte den aggressiven Fahrgast an. Das erste Strafverfahren wegen Körperverletzung im Juni 2008 wurde eingestellt, die Zivilrichterin sprach im September 2008 dem Kläger 400 Euro Schmerzensgeld zu. Die Krux: Der Beklagte hatte für den Zivilprozess drei Zeugen benannt, die zu dem Zeitpunkt mit im Taxi saßen. Zwei davon, seine Lebensgefährtin und ein Bekannter, bestätigten seine Version, der Taxifahrer habe der Frau einen Schlag versetzt, und er habe im Reflex und um weitere Prügel zu verhindern zurückgelangt. Die dritte Zeugin jedoch, ebenfalls bekannt mit dem Paar, schilderte den Ablauf völlig anders: Der Beklagte, der wie die beiden anderen „ziemlich betrunken“ gewesen sei, sei nach einer Diskussion über den kürzesten Fahrweg plötzlich auf den Taxifahrer losgegangen. Das bekräftigte sie auch im gestrigen Strafverfahren - in Übereinstimmung mit dem Taxifahrer, der ebenfalls als Zeuge gehört wurde. Richter Josef Fünfzig hielt diese Version für „lebensnah“, die Aussagen für absolut glaubwürdig. Die Zeugin habe keinen Anlass, die anderen in die Pfanne zu hauen. Die 33-Jährige bedauerte sogar ihre Aussage, da sie die Lebensgefährtin des Schlägers, eine frühere Arbeitskollegin, „sympathisch“ finde. „Aber ich muss doch die Wahrheit sagen.“
Für die Falschaussage verhängte der Richter gegen die Frührentnerin und den Arbeitslosen eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 10 Euro und ging damit über die Forderung der Staatsanwaltschaft von 90 Tagessätzen à 10 Euro hinaus. Der dritte Angeklagte, der derzeit eine vom Arbeitsamt finanzierte Fortbildung absolviert, wurde wegen versuchten Prozessbetrugs verurteilt. Er habe durch seine wahrheitswidrige Darstellung im Zivilverfahren die Zahlung des Schmerzensgeldes verhindern wollen. Zu seinen 90 Tagessätzen à 20 Euro kommen die Kosten des Verfahrens und für den eigenen Anwalt. (coh)